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Peter Sander

Die Ökostromnovelle 2008 ist mit der Ökostromnovelle 2009 in Kraft getreten

Mit BGBl I 104/2009 vom 19.10.2009 wurde das Ökostromgesetz geändert. Wirft man einen Blick in dieses „Novellierungsgesetz“ wird man rasch feststellen, dass es aus nur eineinhalb Seiten besteht und eigentlich kaum relevanten Inhalt hat. Erst auf das zweite Hinschauen findet man die Anordnung, dass § 32d Abs. 1 des Ökostromgesetzes geändert wird. Mit der Änderung dieser Übergangsbestimmung werden die Bestimmungen der 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008 (BGBl I 114/2008) nunmehr in Kraft gesetzt.\\Was auf den ersten Blick eben verwirrend aussieht, lässt sich auf einen zweiten Blick recht simpel erklären: Das Stützen von Preisen kombiniert mit der Abnahmeverpflichtung von Ökostrom stellt nämlich nichts anderes dar, als eine staatliche Beihilfe. Unter gewissen Voraussetzungen sind solche staatlichen Beihilfen im Lichte des EU-Beihilfenrechte zulässig. Dafür bedarf es allerdings einer Notifizierung der geplanten Beihilfen und Maßnahmen an die Kommission sowie einer Überprüfung der notifizierten Regelungen durch diese. Erst nach Einhaltung dieses Prozederes kann daher die damals bereits 2008 beschlossene 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008 in Kraft gesetzt werden. Das war nun eben durch die jetzige Novelle der Fall.\\Und was ist inhaltlich dran? Zunächst wurden die Ökostrom-Ausbauziele neu festgesetzt. So sollen der Wasser- sowie der Windkraftausbau bis 2015 um jeweils 700 MW forciert werden. Sofern die Rohstoffverfügbarkeit gegeben ist, soll auch der Ausbau von 100 MW Biomasse gefördert werden. Die Deckelung des Förderbetrages wurde von 17 auf 21 Millionen erhöht, kontingentierende Aufteilungen zwischen den unterschiedlichen Technologien (Wind, Biogas, Biomasse) sind aufgehoben worden (für Photovoltaik gibt es aber ein zahlenmäßig fixiertes Kontingent). Hinsichtlich der Einspeisetarifstrukturen wurden die Tarifregelungen für bereits bestehende und genehmigte Ökostromanlagen unverändert gelassen. Neu zu errichtende Wasserkraftanlagen erhalten statt Förderungen über die Einspeisetarife nunmehr so genannte Investitionszuschüsse. Klargestellt wurde auch, dass nun der Tarif heranzuziehen ist, der zu dem Zeitpunkt des Antrages der Förderung gegolten hat. Unverändert geblieben ist jedoch das first come first serve-Prinzip. Daneben gibt es noch einige weitere Änderungen, die – um es mit den Worten der Erläuterungen zur Regierungsvorlage (553 dBNr 23. GP, S. 11 f) zu sagen – wie folgt zusammengefasst werden können:\\

  1. Neufestsetzung der Ökostromziele zwecks Ausbaus der Ökostromproduktion nach Maßgabe der vorhandenen Ressourcen;

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  1. Erhöhung des zusätzlichen Unterstützungsvolumens von 17 auf 21 Mio. Euro;

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  1. Flexibilisierung und Optimierung der Nutzung der Fördermittel durch Beseitigung der bisherigen Aufteilung des Einspeisetarifvolumens, mit Ausnahme eines Kontingents für Photovoltaik;

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  1. Erhöhung der Förderdauer für Ökostromanlagen;

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  1. Schaffung einer Unterstützungsmöglichkeit für rohstoffabhängige Anlagen nach Ablauf der Kontrahierungspflicht;

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  1. Umstellung des für die Tarifierung der Preise für die Abnahme von Ökostrom maßgeblichen Zeitpunktes vom Datum des Vertragsabschlusses mit der Ökostromabwicklungsstelle auf das Datum der Antragstellung;

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  1. verstärkte Anreize zur Durchführung von Effizienzmaßnahmen bei bestehenden Anlagen;

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  1. Investitionsförderung für KWK-Anlagen auf Anlagen auf Basis von Ablauge;

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  1. Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, einen Rohstoffzuschlag von 4 Cent/kWh für Altanlagen auf Basis von flüssiger Biomasse und Biogas zu gewähren;

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  1. Technologiebonus von 2 Cent/kWh für die Einspeisung von Biogas;

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  1. Bonus von 2 Cent/kWh für elektrische Energie, die in KWK-Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von Biogas oder flüssiger Biomasse betrieben werden;

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  1. Festlegung, dass Ökostromanlagen, die auf thermischer Basis betrieben werden, über gesicherte Bezugsquellen für die zur Erzeugung von Ökostrom erforderlichen Rohstoffe zu verfügen haben;

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  1. Umstellung der der Förderung Kleinwasserkraft auf Investitionsförderung;

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  1. Förderung der Erhöhung des Brennstoffnutzungsgrades bei bestehenden Anlagen;

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  1. Einführung einer Ausgleichsregelung für energieintensive Unternehmen;

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  1. Anpassung und Präzisierung der Anerkennungsvoraussetzungen für Ökostromanlagen.

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\Viel spannender als diese Erneuerungen werden aber wohl die neuen Einspeisetarife sein, da die tatsächliche Höhe darüber entscheiden werden, ob es zu entsprechenden Investitionen kommt oder nicht.\

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