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Peter Sander

Die 10 häufigsten Irrtümer zur Industrieemissionsrichtlinie

Die Industrieemissionsrichtlinie (IERL) ist meiner Meinung nach verspätet und visionslos, nämlich mit einer Vielzahl an voneinander abweichenden Bundes- und Landesgesetzen, umgesetzt worden. Ganz im Sinne der verschiedenen Ranking-Shows im Fernsehen hier die 10 häufigsten Fehlmeldungen und Irrtümer der um ein Verständnis dieser Vorgehensweise ringenden umweltrechtlichen Diskussion (ohne Ranking und Reihenfolge):\\

  1. Die Richtlinie wurde zwar in verschiedenen Gesetzen, aber einheitlich und abgestimmt umgesetzt: Das Gegenteil ist der Fall, jedes Gesetz pflegt seinen eigenen „Schrebergarten“.

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  1. Der IPPC-Anwendungsbereich hat sich kaum geändert: Auch das ist nicht haltbar, der Anwendungsbereich für AWG-Anlagen hat sich vervielfacht.

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  1. Der Begriff der „besten verfügbaren Techniken“ wurde aus der IERL übernommen: Leider falsch! Ein qualitativer Vergleich der Definitionen zeigt, dass die IERL flexibler ist.

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  1. Emissionsgrenzwerte sind ab jetzt den BVT-Schlussfolgerungen zu entnehmen: Doppelt unrichtig! Relevant sind nur die ab 6.1.2011 angenommenen, nicht aber alte BVT-Schlussfolgerungen. Außerdem werden nur Emissionswerte festgelegt, die unter „normalen Betriebsbedingungen“ einzuhalten sind – das sind definitiv keine Emissionsgrenzwerte.

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  1. Die Vorschreibung von Emissionsgrenzwerten wird EU-weit harmonisiert: Das stimmt zwar vom theoretischen Ansatz her, wird wahrscheinlich aber wieder nicht funktionieren. Die in der IERL vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten werden zB im AWG beschränkt – mal sehen, ob der Vollzug anderer Mitgliedstaaten nicht um einiges flexibler ist.

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  1. Die einjährige Mitteilungsfrist nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen ist praxisgerecht: Wohl kaum! Die Betriebe haben umfassenden Klärungsbedarf, wie die Anlage abzugrenzen und an welche BVT-Schlussfolgerungen anzupassen ist. Dann folgen Prüfung, Planung, Budgeterstellung und Projektierung – ein Jahr ist dafür zu kurz.

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  1. Umweltinspektionen werden keine Mehrbelastung bringen: Das wäre nur dann richtig, wenn sich die Behörden nicht an die gesetzlichen Vorgaben halten. Wahrscheinlicher ist, dass die Inspektionen spürbare Mehrbelastungen für Behörden und Betriebe bringen.

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  1. Jeder muss einen Boden- und Grundwasserzustandsbericht erstellen: Eindeutig falsch! Berichte sind bei Neugenehmigungen, wesentlichen Änderungen und Anpassungen an BVT-Schlussfolgerungen zu erstellen. Allerdings nur bei relevanten gefährlichen Stoffen und möglicher Verschmutzung – Detailregelungen fehlen allerdings bis dato.

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  1. Boden- und Grundwasserzustandsberichte sind im Interesse der Betriebe: Naja, wohl nur dann wenn man eine neue Anlage auf die grüne Wiese stellt. Bei Industriestandorten mit mehr als 100 Jahren Geschichte würde ich das differenziert beurteilen.

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  1. Ein einheitliches Anlagenrecht ist weder möglich noch sinnvoll: Das wäre nur richtig, wenn man den völligen Stillstand in diesem Land ausrufen möchte. Meiner Meinung nach darf das einheitliche Anlagenrecht nicht noch später kommen als das neue Lehrerdienstrecht. Das IPPC-Regime schreit förmlich nach einem einheitlichen Umsetzungsgesetz.

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