Zuerst wochenlanges Tauziehen, dann hektisches Fertigstellen sowie Abänderungsanträge und Abstimmung knapp vor der parlamentarischen Sommerpause. Am 19. August 2009 ist die UVP-Novelle 2009 (BGBl I 87/2009) schließlich in Kraft getreten.\ Unmittelbarer Anlass für die Novellierung des Gesetzes war ein drohendes Vertragsver-letzungsverfahren gegen die Republik Österreich vor dem Europäischen Gerichtshof. Dementsprechend wurden nun auch einige der von der Kommission kritisierten Punkte wie beispielsweise die Hervorhebung der Bedeutung des Klimaschutzes durch Vorlage eines Energiekonzeptes im Rahmen der UVE oder die Aufnahme der UNESCO-Welterbestätten in die Liste der schutzwürdigen Gebiete in das Gesetz eingearbeitet. Auch der Ausgangspunkt für die Aktivitäten der Kommission, nämlich die nach deren Ansicht zu niedrigen Schwellenwerte für bestimmte Vorhaben wurden überarbeitet und vielfach angehoben.\ Neben der „Reparatur“ des UVP-Gesetzes aus europarechtlicher Sicht wurde die Novelle vor allem dazu genützt, zahlreiche Maßnahmen zur Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung vorzusehen wie beispielsweise der Entfall einer mündlichen Verhandlung wenn keine begründeten Bedenken hinsichtlich der Umweltverträglichkeit gegeben sind, die formelle Beendigung des Ermittlungsverfahrens zur Hintanhaltung mutwilliger Verfahrensverzögerungen oder die Verringerung des Prüfumfanges durch Darstellung der bloß wahrscheinlichen Umweltauswirkungen statt bisher sämtlicher denkbarer Auswirkungen. Auch soll nun eine Art Monitoring-System beim BMLFUW geschaffen werden, aufgrund dessen sich die UVP-Behörden der einzelnen Bundesländer gleichsam durch Vermeidung des letzten Platzes im Verfahrensdauer-Ranking gegenseitig zu schnelleren Verfahren „anstacheln“ sollen. Ob und inwieweit diese Bestimmungen UVP-Verfahren in Zukunft beschleunigen werden wohl erst die nächsten paar Jahre zeigen.\ Ein aus Sicht der Umweltschutzorganisationen wesentlicher Aspekt der Novelle ist freilich auch die Wiedereinführung des Beschwerderechtes für Umweltorganisationen auch im vereinfachten Verfahren.\ Auch das wohl „heißeste Eisen“ der Entstehungsgeschichte, nämlich die Diskussion über die Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an einem UVP-Vorhaben, hat ihren Eingang in die Novelle gefunden: Nunmehr ist gesetzlich festgeschrieben, dass bei der Beurteilung des Vorliegens öffentlicher Interessen auch die Materiengesetze zu berücksichtigen sind. Damit ist nun klargestellt, dass beispielsweise eines der Ziele des Wasserrechtgesetzes, nämlich die Nutzung von Wasser zur Erzeugung von Strom, oder aber das Anliegen verschiedener Gesetze, Klimabelastungen zu verringern, zukünftig bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses jedenfalls mitberücksichtigt werden müssen.\ Neben diesen wesentlichen Neuerungen finden sich freilich noch weitere Neuerungen, deren ausführliche Darstellung den Rahmen dieses Postings sprengen würde. Auch betreffend der Anhänge zum UVP-Gesetz hat es einige Änderungen gegeben, die über die Anpassung der Schwellenwerte nach den EU-Vorgaben hinausgehen. Die wesentlichste Neuerung hier ist wohl, dass bei Kraftwerken der Turbinentausch hinkünftig nicht mehr UVP-pflichtig ist. Weitere Änderungen betreffen vor allem Skigebiete und Flugplätze.
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