Mit BGBl II 455/2011 vom gestrigen Tag wurde eine Änderungzur Deponieverordnung 2008 kundgemacht. Mit dieser Verordnung wird ein neuer § 41a eingefügt, der im Wesentlichen den Zeitpunkt, ab dem verpflichtend die elektronische Übermittlung von Meldungen und Aufzeichnungen über www.edm.gv.at zu erfolgen hat, nach hinten verschiebt.\ \ Diese ursprünglich ab dem 01.01.2012 vorgesehene Meldeverpflichtung soll nun ab einem zumindest vier Monate nach der Schaffung der (EDV-)technischen Spezifikationen durch den BMLFUW, in gewissen Konstellationen aber auch erst nach Ablauf eines Jahres ab deren Veröffentlichung bestehen. Ähnlich offen bleibt auch die Art der Information über die Tatsacher der Schaffung der (EDV-)technischen Spezifikationen, muss der BMLFUW die „betroffenen Kreise […] angemessen“ darüber informieren.
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