Am 6.12.2008 ist die EG-RL 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt im ABl der EG (2008 L 328/28) kundgemacht worden. Dies ist insoweit von Bedeutung, als es die erste RL des Gemeinschaftsrechts ist, durch die – nicht wie bisher kompetentiell usus – die Mitgliedstaaten im Wege der Zusammenarbeit (im Wege der PJZS nach EUV), [sondern] die Gemeinschaft gestützt auf Art 175 Abs 1 iVm Art 249 EG die Übertretung umweltrechtlicher Schutznormen (vgl Anhang A und B der RL) für strafbar erklärt hat. Ziel der RL ist die Erhöhung des Umweltschutzes. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, einschlägige Sanktionsvorschriften bis 26. Dezember 2010 zu erlassen; bestehende oder andere innerstaatliche Sanktionsnormen (etwa des Zivilrechts) bleiben von der RL unberührt. Die Sanktionsvorschriften müssen auch gegenüber juristischen Personen angewendet werden können.\ \ Für Österreich bedeutet die Erlassung der RL – ungeachtet der Umsetzungsverpflichtung nach Art 249 Abs 3 EG-Vertrag – wohl nicht mehr als iW eine Anpassung der bestehenden gerichtlichen Strafnormen des StGB.
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