Eine grundsätzliche Entscheidung hat der VwGH vor kurzem zur heiklen Thematik „Eisenbahnbau – Lärmschutz“ bzw zu den §§ 2 Abs 4; 4 SchiV getroffen.\ \ Mit Bescheid des BMVIT vom 22. 12. 2009 war der ÖBB – Infrastruktur AG die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und die wasserrechtliche Bewilligung für den ca 19 km langen Einreichabschnitt Mittlern-Althofen/Drau der Hochleistungsstrecke Koralmbahn Graz-Klagenfurt erteilt worden. Dabei handelt es sich um ein durchgehendes Neubauprojekt, das im Osten an den Abschnitt „Aich-Mittlern“ der Koralmbahn anschließt und in den bestehenden, bereits eingleisig in Betrieb befindlichen Abschnitt „Althofen/Drau-Klagenfurt“ einmündet. Die Behörde hielt fest, dass der vorliegende Bauentwurf den sich aus der 2004 durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ergebenden Anforderungen entspreche und der vorliegende Bauentwurf den Ergebnissen der UVP Rechnung trage. Die Prüfung habe ergeben, dass die Bauwerberin ausreichende Vorkehrungen zum Schutz der Anrainer sichergestellt hat.\ \ Dagegen erhoben vier Bürgerinitiativen Beschwerde an den VwGH und machten verschiedene Rechtswidrigkeiten geltend (Erfordernis einer neuerlichen UVP nach dem Unionsrecht; ungeeignete Trassenauswahl; unterbliebene Umsetzung von zwingenden UVP-Auflagen; mangelhafte Ermittlungen zum Tierartenschutz; Beeinträchtigung durch elektromagnetische Felder; unzureichende Wildquerungsmöglichkeiten. Der VwGH kam mit ausführlicher Begründung zum Ergebnis , dass allen diesen Einwänden hinreichend Rechnung getragen worden war). Erfolgreich waren die Bürgerinitiativen hingegen mit dem Einwand, dass von dem Vorhaben unzulässige Lärmimmissionen ausgehen würden.\ \ Die Behörde berief sich auf die Verordnung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Lärmschutzmaßnahmen betreffend Haupt-, Neben- und Straßenbahnen (Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung – SchIV). Der dort genannte niedrigste Grenzwert von 50 dB für die Nachtzeit werde nicht überschritten. Allerdings hat der Sachverständige für Hygiene und Humanmedizin im UVP-Gutachten (unter der Überschrift „Zwingende Maßnahmen“) bei allen Immissionsbereichen, deren Lärmimmission im Bestand – wie hier – weniger als 35 dB beträgt und für die eine prognostizierte Zunahme der Lärmimmission um mehr als 10 dB errechnet wurde, gefordert, die Lärmimmission von 45 dB im Freiraum nicht zu überschreiten.\ \ VwGH 22. 10. 2012, 2010/03/0014 sprach aus, dass es sich bei den Grenzwerten der Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung (SchIV) um Mindeststandards handle, deren Unterschreitung im Einzelfall geboten sein kann. Erachtet nämlich der medizinische Sachverständige im UVP-Verfahren in bestimmten Fällen lärmschutztechnische Maßnahmen für notwendig, die für das gegenständliche Projekt einen unter den Grenzwerten der SchIV liegenden Lärmschutz bewirken, und bezeichnet er diese Maßnahmen als „zwingend“, so kann die Behörde diesen Ergebnissen der UVP nicht allein damit begegnen, dass sie auf die Einhaltung der Grenzwerte nach der SchIV hinweist, würde dadurch doch das vorangegangene UVP-Verfahren seinen Zweck verfehlen; eine Auseinandersetzung mit diesem strittigen Punkt ist daher nicht entbehrlich. Indem die Behörde ausschließlich von den Grenzwerten nach der SchIV ausging, legte sie ihrem Bescheid eine vom VwGH nicht geteilte Rechtsansicht zugrunde.\ \ Die in der SchIV aufgestellten Grenzwerte müssen dem Stand der Technik entsprechen, was auch für den in § 2 Abs 4 SchIV festgelegten sogenannten „Schienenbonus“ gilt. Ist dies nach dem Sachverständigengutachten (nicht mehr) der Fall, könnte dies insofern zur Gesetzwidrigkeit der SchIV führen, worauf die Behörde (hier: im fortgesetzten Verfahren) ebenfalls Bedacht zu nehmen hat.
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