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Peter Sander

Energieeffizienz: Richtlinien für die Monitoringstelle

Mit lediglich geringfügiger Verspätung ist die V des BMWFW über die Richtlinien für die Tätigkeit der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle (Energieeffizienz-Richtlinienverordnung) im BGBl II 2015/394, ausgegeben am 30. 11. 2015, kundgemacht worden.\\Die V enthält Vorgaben für die Tätigkeit der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle bei der Beurteilung und Anrechnung von Energie-Effizienzmaßnahmen gem EEffG.\\Ziel dier V ist ua\\

  1. \

durch die Präzisierung der gesetzlichen Regeln Klarstellungen zur Handhabung und Vollziehung des Energieeffizienz-Verpflichtungssystems gem § 9 bis § 11 EEffG zu treffenn,

\

  1. \

ein Prozedere für die Festlegung und Entwicklung neuer Methoden zur Berechnung von Energieeinsparungen und Bewertung von Energieeffizienzmaßnahmen zu schaffen,

\

  1. \

Akteure zu ermuntern, Energieeffizienzmaßnahmen in großem Ausmaß zu setzen und neue Energieeffizienzmaßnahmen zu entwickeln.

\

\Die V regelt insb\\

  1. \

die Grundsätze der Messmethodik und Evaluierungssystematik sowie die Bewertung und Zurechnung von Energieeffizienzmaßnahmen iSd EEffG;

\

  1. \

Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen sowie sonstige Voraussetzungen betreffend die Dokumentation von Energieeffizienzmaßnahmen iSd EEffG;

\

  1. \

die Sammlung der dokumentierten Daten bei der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gem § 24 EEffG sowie deren Kontrollrechte.

\

\Die Energieeffzienz-Richtlinienverordnung tritt mit 1. 1. 2016 in Kraft und löst das Methodendokument gem § 27 Abs 5 EEffG ab.\\Energieeffizienzmaßnahmen, die bis zum Inkrafttreten der V gesetzt wurden, sind auf die gesetzliche Verpflichtung gem § 10 oder § 11 EEffG anzurechnen, wenn im Methodendokument gem § 27 Abs 5 iVm Anhang V EEffG eine Methode vorhanden ist, die diese Energieeffizienzmaßnahme bewertet. Ist eine solche Methode nicht vorhanden, ist die Energieeffizienzverbesserung durch die gesetzte Maßnahme nachvollziehbar und plausibel darzustellen, um auf die Verpflichtung gem § 10 oder § 11 EEffG angerechnet werden zu können.

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