Die vierte Kammer des EuGH hat mit Urteil vom 17. 6. 2010, Rs C-105, 110/09 (Terre wallonne ASBL und Inter-Environnement Wallonie ASBL/Région wallonne) ausgesprochen, dass ein nach Art 5 RL 91/676/EWG zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen erlassenes Aktionsprogramm grundsätzlich zu den Plänen oder Programmen iS von Art 3 Abs 2 lit a RL 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-RL) gehört. Vorausgesetzt, dass der Aktionsplan einen „Plan” oder ein „Programm” iS von Art 2 lit a SUP-RL darstellt und Maßnahmen enthält, von deren Einhaltung die Erteilung der Genehmigung abhängt, die für die Verwirklichung der in den Anhängen I und II der UVP-Richtlinie 85/337/EWG aufgeführten Projekte gewährt werden kann.\
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