Zur GZ C-663/13 ist nunmehr vor dem EuGH ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig (die Klage der Kommission wurde am 13. 12. 2013 anhängig gemacht).\ \ Die Kommission beantragt,\ \ 1.) festzustellen, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 27 Abs. 1 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG1 verstoßen hat, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 2(a), (b), (d), (f), (g), (h), (n), Artikel 3(4) a) und b), Artikel 5, Artikel 13(1) e), und (6) Unterabschnitt 2 und 3, Artikel 14(2), (3), (4), (5), Artikel 16(1) Satz 2, (3), Unterabschnitt 1, (4) Satz 2, (6), (7), (8), Artikel 17(1) (c) in Bezug auf Biokraftstoffe, (2) in Bezug auf Bioflüssigkeiten, (3) b) (i), in Bezug auf andere Mitgliedstaaten und Drittländer, (3) (a) (b) (ii), (c), (4) (a) bis (c) und (8), Artikel 18(1) in Bezug auf Bioflüssigkeiten, Artikel 19(1) und (3) für Bioflüssigkeiten, Anhang II, Anhang III, Anhang IV und Anhang V dieser Richtlinie entweder im gesamten Bundesgebiet oder aber in einigen Teilgebieten nicht erlassen bzw. der Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat;\ \ 2.) der Republik Österreich gemäß Artikel 260 Abs. 3 AEUV wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Mitteilung von Umsetzungsmaßnahmen die Zahlung eines Zwangsgelds in Höhe von 40512 € je Tag ab dem Tag des Urteils des Gerichtshofs, das eine Verletzung der Verpflichtungen festgestellt hat, aufzuerlegen, zahlbar auf das Eigenmittelkonto der Europäischen Union;der Republik Österreich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.Klagegründe und wesentliche ArgumenteDie Umsetzungsfrist der Richtlinie sei am 5. Dezember 2010 abgelaufen.
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