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Erste Schritte auf dem Weg zur Wasserstoffnation

Grüner Wasserstoff ist für die Dekarbonisierung der heimischen Industrie essenziell. Mit dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz wird auch diese Zukunftstechnologie gefördert – doch weitere Schritte werden folgen müssen.


Das EAG sieht Beihilfen für erneuerbare Gase vor. Begünstigt wird nicht nur die Herstellung von Wasserstoff und synthetischem Gas, sondern auch die Erzeugung von Gasen, die etwa aus biologischen Stoffen und Abfällen gewonnen werden.

Die Herstellung von grünem Wasserstoff ist bestechend simpel. Es braucht nur Strom aus erneuerbaren Energiequellen und eine technische Vorrichtung, den Elektrolyseur, mittels derer Wasser in Sauerstoff und Wasserstoff gespalten wird. Letzterer kann als potenter Energieträger fossile Brennstoffe substituieren und so die Klimabilanz CO2-intensiver Sektoren verbessern. Der durch den Herstellungsprozess reduzierte Wirkungsgrad kann dadurch – zumindest teilweise – ausgeglichen werden, dass Wasserstoff prioritär dann produziert wird, wenn zu viel Ökostrom zur Verfügung steht.


Durch den Ausbau volatiler Energiequellen, allen voran Photovoltaik und Windkraft, wird an sonnigen und windigen Tagen mehr Elektrizität erzeugt als verbraucht werden kann. Negative Strompreise und die Abschaltung von Erzeugungsanlagen sind die Konsequenz – bisher zumindest. In Zukunft kann der überschüssige Grünstrom dazu verwendet werden, Wasserstoff zu produzieren. Der durch das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) forcierte Ökostromausbau geht insoweit Hand in Hand mit der Schaffung von Erzeugungskapazitäten für Wasserstoff.


Anreize für Investitionen

Neben den Förderungen für Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen sieht das EAG deshalb auch Beihilfen für erneuerbare Gase vor. Begünstigt wird nicht nur die Herstellung von Wasserstoff und synthetischem Gas (einem Folgeprodukt des Wasserstoffs), sondern auch die Erzeugung von Gasen, die etwa aus biologischen Stoffen und Abfällen gewonnen werden. Pro Jahr stehen hierfür insgesamt 80 Millionen Euro an Fördermitteln zur Verfügung, wobei die Beihilfen ausschließlich in Form von Investitionszuschüssen gewährt werden.


Allgemeine Voraussetzung für die Förderbarkeit ist, dass die im Produktionsprozess verwendete Energie vollständig aus erneuerbaren Quellen stammt. Je nachdem, ob es sich um die Umrüstung einer bestehenden Biogasanlage, um die Neuerrichtung einer Anlage zur Herstellung von erneuerbarem Gas oder um eine Wasserstoffanlage (einschließlich Anlagen zur Herstellung synthetischer Gase) handelt, müssen spezifische Kriterien erfüllt werden – etwa hinsichtlich der eingesetzten Rohstoffe oder der Mindestleistung der Anlage. Verfahren, Fördersätze und Voraussetzungen werden noch von der Klimaschutzministerin durch Verordnung spezifiziert.


Wichtige Herkunftsnachweise

Da grüner Wasserstoff und Co nur dann als förderfähige erneuerbare Gase gelten, wenn der verwendete Strom aus erneuerbaren Energiequellen stammt, kommt dem mit dem EAG ebenfalls neu aufgestellten System der Herkunftsnachweise eine entscheidende Bedeutung zu. Kurz zusammengefasst wird für jede in einer Ökostromanlage erzeugte Megawattstunde (MWh) eine Art Zertifikat ausgestellt, das die "grüne" Herkunft des Stroms bestätigt. Herkunftsnachweise sind als eigenständig handelbares Gut konzipiert. Der Bedarf an erneuerbaren Gasen wird auch die Nachfrage für Ökostrom-Herkunftsnachweise steigern und damit diesen Sekundärmarkt der Zertifikate befeuern.

Aber nicht nur der Ökostrom, sondern auch die erneuerbaren Gase bekommen ein solches "grünes Mascherl". Die Gas-Herkunftsnachweise (für in ein Gasnetz eingespeistes erneuerbares Gas) und die Grüngaszertifikate (für selbst erzeugte und selbst verbrauchte erneuerbare Gase) werden auch deshalb von Bedeutung sein, weil sie den Gasversorgern zum Nachweis dienen, dass sie ihre – bereits im EAG angekündigte, aber erst noch gesetzlich festzulegende – Grüngasquote erreichen. Mag dieses Herkunftsnachweissystem auch etwas sperrig wirken, so stellt es doch einen wichtigen Beitrag zur Steigerung der Nachfrage nach erneuerbaren Energiequellen und zur Vermeidung von Greenwashing dar. Es bleibt zu hoffen, dass sich durch die von der E-Control einzurichtende digitale Herkunftsnachweisdatenbank der bürokratische Aufwand in Grenzen hält.


Unklare Genehmigungslage

Mit dem EAG wird der erste legislative Schritt zur Umsetzung der bereits 2019 vom Klimaschutzministerium entwickelten Wasserstoffstrategie gesetzt. Während das Ausbauziel ganz oben auf der politischen Agenda steht, ist der rechtliche Unterbau in vielen Belangen noch erstaunlich unklar. So ist etwa noch nicht geklärt, ob die Erzeugung von Wasserstoff unter das Anlagenrecht der Gewerbeordnung oder unter jenes der Elektrizitätsgesetze der Länder fällt. Eine im Begutachtungsentwurf zum EAG-Paket enthaltene Bestimmung, die auf Letzteres hindeutete, wurde wieder gestrichen. Die besseren Argumente sprechen dafür, dass selbstständige Wasserstoffanlagen (zumindest soweit diese nicht in ein Verteiler- oder Übertragungsnetz integriert sind) dem Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung unterliegen. Dem Vernehmen nach wird diese Frage aber von mancher Landes-Elektrizitätsbehörde anders gesehen. Mit den ersten Genehmigungsverfahren werden auch diese rechtlichen Fragezeichen geklärt werden.

Spannend bleibt hingegen, in welchen Bereichen grüner Wasserstoff zum Einsatz kommen wird. Das im Zuge des EAG-Pakets novellierte Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) erlaubt es den streng regulierten Netzbetreibern, solche "Power to Gas"-Anlagen zur Stabilisierung des Stromnetzes zu betreiben.

Abgesehen davon wird die Zukunft des Wasserstoffs vor allem in der Industrie gesehen. Die Regierungsvorlage hat noch den betrieblichen Verwendungszweck als Förderungsvoraussetzung definiert. Diese Einschränkung findet sich zwar nicht mehr in der beschlossenen Fassung des EAG. In Anbetracht der Wichtigkeit dieses – wohl auf längere Zeit knappen – Guts für den Industrie- und Wirtschaftsstandort scheint es aber wahrscheinlich, dass grüner Wasserstoff vor allem dem produzierenden Sektor als Erdgassubstitut dienen wird. Die Nutzung für Raumwärme oder zur Betankung von Pkws wird hier – auch in Anbetracht der in diesen Bereichen vorhandenen Alternativen – wohl einen Schritt zurücktreten müssen.

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