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EU-Emissionshandel: Bericht über Aktivitätsrate bis 31.8.2021 vorzulegen

Aufgrund von Verzögerungen ändert sich der für 2021 vorgesehene Fristenlauf, wovon insbesondere die Frist zur Vorlage des Berichts über die Aktivitätsrate betroffen ist.

Am 23.12.2020 trat die Novelle des Emissionszertifikategesetzes 2011 in Kraft. Wie in unserem Newsletter-Beitrag berichtet, sind Anlagenbetreiber*innen unter anderem dazu verpflichtet, einen Bericht über die Aktivitätsrate des vorigen Jahres zu übermitteln. Dies hat grundsätzlich bis zum 31.3. eines jeden Jahres zu erfolgen.

2021 kommt es jedoch zu einer Erstreckung dieser Übermittlungsfrist. Grund sind Verzögerungen auf EU-Ebene, sodass aktuell auch noch kein finales elektronisches Formular zur Meldung der Aktivität vorliegt. Die Frist endet 2021 somit nicht – wie im Gesetz vorgesehen – am 31.3., sondern laut Homepage des BMK erst am 31.8. Die entsprechenden Zuteilungsbescheide sollen Ende November 2021 erlassen werden und die Buchung der Zertifikate bis Jahresende erfolgen.

Hinsichtlich dieser Fristerstreckung verweist das BMK darauf, dass von der Anwendung der diesbezüglichen Strafbestimmungen abgesehen wird. Auch laut Europäischer Kommission gereicht die Verzögerung Anlagenbetreiber*innen nicht zum Nachteil, zumal die betroffenen Zertifikate erst für eine Bedeckung der Emissionen ab Beginn der 4. Handelsperiode, somit bis 30.4.2022, eingesetzt werden können und insoweit kein Schaden entstehe.

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