top of page

EuGH – österreichisches Vorabentscheidungsersuchen zu UVP-RL

Der EuGH hat mit Urteil vom 10.12.2009 (C 205/08, Umweltanwalt von Kärnten) ein Vorabentscheidungsersuchen des US erledigt. Darin hat einige grundsätzliche Aussagen getroffen, die im Anschluss wiedergegeben werden sollen (siehe auch das Posting vom 27.06.2009 im umweltrechtsblog zu den Schlussanträgen):\\

  1. \

Der österreichische Umweltsenat ist als Gericht iSv Art 234 EG anzusehen und daher berechtigt Vorabentscheidungsersuchen nach Art 234 EG vorzulegen.

\\

\

  1. \

Ein Projekt, das die Errichtung einer 48,4 km langen Stromfreileitung für 220 kV und eine Nennleistung von 300 MVA betrifft, gehört zu den von Anhang I Nr 20 der RL 85/337/EWG erfassten Projekten und ist daher zwingend einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art 2 Abs 1 und Art 4 Abs 1 RL 85/337/EWG zu unterziehen.

\\

\

  1. \


\

Der grenzüberschreitende Bau von Hochspannungsfreileitungen für eine Stromstärke von 220 kV oder mehr und mit einer Länge von mehr als 15 km muss von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats auch dann einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden , wenn es sich um ein grenzüberschreitendes Projekt handelt, das sich im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats nur über eine Länge von weniger als 15 km erstreckt (hier: ca 7 km in Österreich und ca 41 km in Italien).

\\

\

Ähnliche Beiträge

Alle ansehen

Commentaires


bottom of page