Die vierte Kammer des EuGH hat mit Urteil vom 22. März 2012 in der Rechtssache C-567/10 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen, eingereicht vom Verfassungsgerichtshof (Belgien), in dem Verfahren Inter-Environnement Burxelles ASBL, Petitions-Patrimoine ASBL, Atelier de Recherche et d’Action Urbaines ASBL gegen Region Brüssel-Hauptstadt, folgende Entscheidung erlassen: Der in Art 2 lit a der RL 2001/42/EG enthaltene Begriff der Pläne und Programme ist dahin auszulegen, dass er sich auch auf besondere Flächennutzungspläne wie den in der im fraglichen nationalen Regelung vorgesehenen bezieht. Lesen Sie hier weiter.
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