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EuGH: Genehmigungsfiktion in der Übergangsbestimmung des §46 Abs 20 Z 4 UVP-G mit UVP-RL nicht verei

Den Ausgangspunkt des Vorabentscheidungsverfahrens EuGH C-348/15, Stadt Wiener Neustadt gegen NÖ Landesregierung bildete eine Abfallbehandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle in Wiener Neustadt. Diese wurde in den Jahren 1986 und 1993 (also vor dem EU-Beitritt Österreichs) bewilligt. Im Dezember 2002 wurde eine Steigerung der Verarbeitungskapazität (von 9.990 t/a auf 34.000 t/a) abfallwirtschaftsrechtlich genehmigt; eine UVP wurde dazu nicht durchgeführt. Im Jahr 2014 beantragte die NÖ Umweltanwaltschaft die Feststellung, dass die Anlage einer UVP zu unterziehen sei. Dies wurde von der NÖ Landesregierung mit Bescheid verneint, weil § 46 Abs 20 Z 4 UVP-G vorsieht, dass Vorhaben, deren Genehmigung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der UVP-G-Novelle 2009 (BGBl I 87/2009) nicht mehr der Nichtigkeitsdrohung des § 3 Abs 6 unterliegt, als gemäß dem UVP-G genehmigt gelten. Der nach der Abweisung des Rechtsmittels durch das BVwG von der Standortgemeinde angerufene VwGH legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob eine derartige Genehmigungsfiktion mit der UVP-RL vereinbar sei.\ \ Im Urteil vom 17.11.2016, C-348/15, Stadt Wiener Neustadt gegen NÖ Landesregierung kam der Gerichtshof zunächst zum Ergebnis, dass die Regelung des § 3 Abs 6 UVP-G, wonach eine Nichtigerklärung von entgegen der UVP-Sperrwirkung erteilten materiengesetzlichen Bewilligungen (seit der UVP-G-Novelle 2000) nur noch innerhalb von drei Jahren möglich ist, nicht RL-widrig ist. Der EuGH verweist diesbezüglich auf seine Rechtsprechung, dass die Festsetzung angemessener Fristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den betroffenen Einzelnen und die betroffene Behörde schützt, mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Insbesondere sieht er solche Fristen nicht als geeignet an, die die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl die Urteile vom 15. April 2010, Barth, C-542/08, Rn 28, und vom 16. Januar 2014, Pohl, C?429/12, Rn. 29).\ \ Nicht mit der UVP-RL vereinbar wäre hingegen eine nationale Vorschrift (wie die Genehmigungsfiktion des § 46 Abs 20 Z 4 UVP-G), aus der sich ergäbe, dass Vorhaben, deren Genehmigung nicht mehr unmittelbar anfechtbar ist, weil die im nationalen Recht dafür vorgesehene Frist verstrichen ist, ohne Weiteres als im Hinblick auf die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung rechtmäßig genehmigt gelten.\ Jene Anlagen, die über keine bescheidmäßige UVP-Genehmigung verfügen, sondern ihren Betrieb auf die Übergangsbestimmung des § 46 Abs 20 Z 4 UVP-G stützen, widersprechen somit der UVP-RL.

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