Keine Staatshaftung bei Nichteinhaltung der Luftqualitäts-RL – den Bürger:innen steht lediglich die Möglichkeit zu, die Behörden zur Einhaltung der Grenzwerte zu verpflichten.
Eine Privatperson aus dem Ballungsraum Paris begehrte unter Berufung auf ihre durch anhaltende Luftverschmutzung hervorgerufenen Gesundheitsprobleme nicht nur das Setzen adäquater Abhilfemaßnahmen,
sondern auch eine Entschädigung in Höhe von € 21 Mio.
Gestützt wurde dieses Begehren auf einen (offenkundigen) Verstoß gegen die Luftqualitäts-RL 2008/50/EG. Ohne Erfolg – wie der EuGH in der Entscheidung JP gegen Ministre de la Transition (22.12.2022, C-61/21)
festhielt: Ein Staatshaftungsanspruch scheitere bereits an der ersten Voraussetzung (Vorliegen eines Verstoßes gegen eine unionsrechtliche Norm, welche bezweckt, jemandem Rechte zu verleihen), da die Luftqualitäts-RL „nur“ ein allgemeines Ziel des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt insgesamt verfolge. Sehr wohl müsse es einer natürlichen Person aber möglich sein, bei den nationalen Behörden die Setzung der unionsrechtlich geforderten Maßnahmen und das Erstellen eines Luftqualitätsplans zu erwirken.
Der Gerichtshof hielt zudem fest, dass Mitgliedstaaten nach nationalem Recht haften und bei dieser Bewertung Verstöße gegen Verpflichtungen aus der Luftqualitäts-RL allenfalls als haftungsbegründende Umstände berücksichtigt werden könnten.