Der EuGH hat sich mit Urteil vom 9.6.2011, Rs C-383/09, zu den von der FFH-RL 92/43/EWG idF 2006/105/EG geforderten Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Artenvielfalt insbes zum „strengen Schutzsystem“ geäußert.\ \ In Anhang IV lit a ist ua der gegenständliche Feldhamster (Art Cricetus cricetus) angeführt und gehört somit zu den „streng zu schützenden“ Tierarten „von gemeinschaftlichem Interesse“. Gemäß Art 12 Abs 1 der RL haben die MS notwendige Maßnahmen zu treffen, um ein strenges Schutzsystem für die im Anhang IV lit a genannten Tiere einzuführen. Folgende Maßnahmen sind nach Art 12 Abs 1 der RL verboten:\ \ a) absichtliches Fangen oder Töten\ \ b) absichtliches Stören (insbes während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten)\ \ c) absichtliche/s Zerstören oder Entnahme von Eiern\ \ d) Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten\ \ Der EuGH hat Art 12 Abs 1 lit d iVm Anhang IV lit a derart ausgelegt, dass die MS zum einen zur Schaffung eines vollständigen gesetzlichen Rahmens sowie zum anderen zur Durchführung konkreter besonderer Schutzmaßnahmen verpflichtet sind. Weiters erfordert das strenge Schutzsystem „kohärente und koordinierte vorbeugende Maßnahmen“ (Urteile vom 11.1.2007, Rs C-183/05, Rz 29, 30 und vom 16.3.2006, Rs C-518/04, Rz 16).\ \ Das strenge Schutzsystem muss laut Rz 21 des Urteils tatsächlich die Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der im Anhang IV lit a genannten Tierarten verhindern (der EuGH verweist hier auf sein Urteil vom 30.1.2002, Rs C-103/00, Rz 39).
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