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Peter Sander

EuGH: Pflichten der MS nach der AbfalldeponieRL

EuGH 17. 7. 2014, C-600/12, Kommission / Griechenland

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Auszug aus der PRESSEMITTEILUNG Nr. 104/14

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Griechenland hat dadurch gegen das Umweltrecht der Union verstoßen, dass es die unkontrollierte Betreibung einer Mülldeponie im nationalen Meerespark von Zakynthos (Zante) nicht untersagt hat; diese saturierte Deponie beeinträchtigt den Lebensraum der Meeresschildkröte „Caretta caretta

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Die AbfallrahmenRL 2008/98/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Abfallbewirtschaftung die menschliche Gesundheit nicht gefährdet und der Umwelt nicht schadet. Die Mitgliedstaaten müssen auch eine unkontrollierte Ablagerung oder Ableitung oder eine unkontrollierte Bewirtschaftung von Abfällen untersagen. Im Übrigen ist jede Genehmigung einer Deponie an bestimmte Bedingungen geknüpft (gem RL 1999/31/EG über Abfalldeponien), während die Auswirkungen von Projekten, die ein Gebiet wesentlich beeinträchtigen können, einer angemessenen Prüfung in Bezug auf die Ziele der Erhaltung der Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen unterzogen werden müssen (FFH-RL 92/43/EWG). Der nationale Meerespark von Zakynthos gehört wegen des Auftretens der Meeresschildkröte „Caretta caretta“ seit 2006 zu den „Natura 2000“-Gebieten. Jedoch verursachen die Umweltprobleme, die der Betreibung einer Deponie in dem Park seit 1999 (diese Deponie befindet sich in Gryparaiika in der Region Kalamaki) zuzuschreiben sind, schwerwiegende Beeinträchtigungen des Lebensraums dieser Schildkröten. Diese Probleme stellen sich besonders deutlich in der Nähe des Strandes von Sekania, der als absolute Schutzzone eingestuft ist.

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Der Abfallbewirtschaftungsplan für die Region Ionische Inseln sah nämlich seit 2005 (dem vorgesehenen Termin für die Stilllegung der Deponie) die Errichtung einer neuen Deponie an einem Alternativstandort auf Zakynthos vor. 2005 schlug der Abfallwirtschaftsverband von Zakynthos fünf Standorte vor, die geeignet waren, diese neue Deponie aufzunehmen (zu zwei dieser im Gebirge befindlichen Standorte wurde zudem 2008 eine positive Stellungnahme abgegeben). Der Verband legte jedoch keine Umweltverträglichkeitsstudien zur Errichtung der neuen Deponie vor. Die vorhandene Deponie wird weiterhin in dem Meerespark betrieben, obwohl ihre Genehmigung und die mit dieser verbundenen Umweltklauseln 2006 abgelaufen sind. Es wurde nämlich beschlossen, dass parallel zu den Arbeiten zur Sanierung und Verbesserung der Deponie die Abfälle von Zakynthos bis zur Inbetriebnahme der neuen Deponie (oder bis zum 31. Dezember 2015, dem Zeitpunkt, zu dem die neuen Umweltklauseln, die 2011 durch eine Ministerialverordnung erneuert worden sind, auslaufen) weiterhin auf der vorhandenen Deponie angenommen werden.

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Da die Kommission der Ansicht war, dass Griechenland gegen das Umweltrecht der Union verstoße, hat sie beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage erhoben. In seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass Griechenland weder die von der Kommission geltend gemachten tatsächlichen Umstände noch die Gefahr, die die Mängel der\ Deponie für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen, bestreitet. Er ist der Auffassung, dass die Erneuerung der Genehmigung der Deponie das Risiko birgt, den „Natura 2000“-Standort zu gefährden. Der Gerichtshof stellt daher fest, dass Griechenland dadurch, dass es auf der Insel Zakynthos eine saturierte Deponie betreibt, die Mängel aufweist und nicht die Umweltvorschriften der Union beachtet, gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie über Abfälle und der Richtlinie über Abfalldeponien verstoßen hat. Im Übrigen hat Griechenland dadurch, dass es die Genehmigung der Deponie unter Verstoß gegen das Unionsrecht erneuert hat, auch gegen seine Verpflichtungen im Bereich der Erhaltung der Lebensräume sowie der wildlebenden Fauna und Flora verstoßen.

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Anm: Griechenland ist bereits in einer Rechtssache bezüglich derselben Art und derselben Region verurteilt worden (vgl. Urteil des EuGH vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache C-103/00, Kommission/Griechenland; vgl. auch Pressemitteilung Nr. 8/2002).

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