Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Porr Bau GmbH vom 17.11.2022, C-238/21, räumt mit einigen vermeintlichen Eckpfeilern des österreichischen Abfallrechts auf:
• Aushubmaterial muss nicht immer Abfall sein. Es ist möglich, dass die Entledigungsabsicht schon von vornherein nicht gegeben ist.
• Aushubmaterial kann sogar als Nebenprodukt zu klassifizieren sein, was ebenfalls die Abfalleigenschaft von vornherein ausschließt.
• Falls es sich bei dem Material doch um Abfall handelt, kann eine Qualitätskontrolle genügen, um die Abfalleigenschaft enden zu lassen (Vorbereitung zur Wiederverwendung).
• Das Material muss folglich nicht so lange Abfall bleiben, bis es konkret zur Substitution von Rohstoffen eingesetzt wird.
• Die Aufzeichnungskriterien des Bundes-Abfallwirtschaftsplans können für die Frage des Abfallendes irrelevant sein, nämlich dann, wenn die Einhaltung der Umweltstandards belegt ist.
Zu erwarten ist, dass dieses Urteil spürbare Auswirkungen auf den Vollzug haben wird. Die noch knapp vorher ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom 20.12.2022 (Ra 2021/07/0068; Sodaasche) und 7.11.2022 (Ra 2021/07/0060; Sappi), die das in § 5 Abs. 1 AWG 2002 festgelegte Abfallende erst mit Substitution von Rohstoffen als unionsrechtlich zulässig erachten, dürften damit wohl überholt sein.