Im Zusammenhang mit der RL 2001/81/EG (auch NEC-RL genannt), die die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, hinsichtlich nationaler Emissionshöchstmengen, die in Anhang 1 dieser RL für die jeweiligen Mitgliedstaaten individuell festgelegt sind, Normen bis 27.11.2002 zu erlassen, hat der EuGH nach einem langwierigen Verfahren am 8.9.2011 eine Entscheidung, Rs C-279/08P, in der Sache getroffen.\ \ Sachverhalt: Dieser Entscheidung des EuGH ist ein Antrag der niederländischen Behörden vorausgegangen, die gemäß Art 108 AEUV bei der Europäischen Kommission ein System des Handels mit Emissionsrechten für Stickstoffoxide angemeldet hatten. Dieses System wurde derart konzipiert, dass für jede industrielle Anlage eine nationale gesetzliche Norm erlassen wurde, die das höchstzulässige Emissionsniveau festlegt (die Unternehmen erhalten dieses unentgeltlich). Zur Einhaltung kann das jeweilige Unternehmen entweder unter dem höchstzulässigen Emissionsniveau bleiben, Emissionsrechte von anderen Anlagen kaufen oder beide Möglichkeiten kombinieren.\ \ Aufgrund dieses Antrages qualifizierte die Kommission mit ihrer Entscheidung das System als staatliche Beihilfe gemäß Art 107 AEUV, zumal Unternehmen, die Handel zwischen Mitgliedstaaten betreiben, unentgeltlich Emissionsgutschriften erhalten. Dem Königreich Niederlande entstünden hiedurch Einnahmeausfälle. Der Handel der Mitgliedstaaten würde durch die Stärkung der Unternehmen beeinträchtigt, allerdings – so die Kommission – sei die Maßnahme mit dem gemeinsamen Markt vereinbar. Die Kommission fordert vom Königreich Niederlande einen jährlichen Bericht sowie die Mitteilung jedweder Änderung. Letztlich folgt der EuGH dieser Begründung (siehe unten).\ \ Zum Verfahren: Gegen die Entscheidung der Kommission erhob das Königreich Niederlande Klage mit folgender Begründung:\ \ 1. Verstoß gegen Art 107 AEUV: Das System stelle für Unternehmen keinen aus staatlichen Mitteln finanzierten Vorteil dar. Ferner sei die in Art 107 AEUV aufgestellte Voraussetzung der Selektivität hinsichtlich der durch dieses System begünstigte Unternehmen nicht erfüllt (Rz 16 des Urteiles).\ \ 2. Verstoß gegen die Begründungspflicht: Die Kommission habe nicht ausgeführt, weshalb das angemeldete System als staatliche Beihilfe qualifiziert werde. Unternehmer erhalten nur dann Gutschriften, wenn diese eine geringere Emissionsmenge ausstoßen (Rz 121 des Urteils). Weiters seien Widersprüche bei den Vorbringen der Kommission zu erblicken und diese begründet nicht eingehend, warum es sich bei dem System um ein „Dynamic-cap-System“ handle, dessen „Auswirkungen auf die Umwelt ungewiss und dessen Verwaltungs- und Durchführungskosten höher als bei einem „Cap-and-trade“-System seien“ (Rz 122 des Urteils). Schließlich habe die Kommission nicht begründet warum das System den Handel und den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtige bzw verfälsche (Rz 123 des Urteils).\ \ Nach der Aufhebung des Urteiles durch das Gericht (zur Begründung vgl Rz 15 bis Rz 21 des Urteiles) sowie Rechtsmittel der Kommission (erster Rechtsmittelgrund, vgl Rz 30 bis 43 des Urteiles; zweiter Rechtsmittelgrund, vgl Rz 44 bis Rz 79 des Urteiles) und Anschlussrechtsmittel hob der EuGH das angefochtene Urteil auf, soweit damit die streitige Entscheidung für nichtig erklärt wird und stellt fest, dass er nunmehr befugt ist, den Rechtsstreit selbst endgültig zu entscheiden und weist sämtliche Klagsgründe zurück.\ \ Ad Punkt 1.: Der EuGH stellt fest, dass es kein Rechtsfehler war, dass die fragliche Maßnahme „für die von ihr erfassten Unternehmen einen aus staatlichen Mitteln finanzierten Vorteil“ darstellt sowie „der aus der fraglichen Maßnahme fließende Vorteil selektiv angewandt wird“ (vgl Rz 117, 118 des Urteiles).\ \ Ad Punkt 2.: Zur Begründungspflicht spricht der EuGH aus, dass deren Intensität „der Natur des betreffenden Rechtsaktes“ anzupassen ist. Die Überlegungen sind jedenfalls „klar und eindeutig zum Ausdruck“ zu bringen, damit der Betroffene „die Gründe für die erlassene Maßnahme“ ersehen und das Rechtsmittelgericht seiner Kontrollaufgabe nachkommen kann.[…] Es ist nicht erforderlich, dass in der Begründung „alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt werden“, da die geforderte Begründungsintensität auch anhand des Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften zu beurteilen ist (vgl Rz 125 des Urteiles).\ \ Die Kommission hat auch nicht widersprüchlich argumentiert, da sie einerseits Argumente für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (dem Staat entstehen aufgrund der unentgeltlichen Vergabe Einnahmeausfälle; vgl Rz 127 des Urteiles) und andererseits für die Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt („Ermutigung der Unternehmen, ihre Emissionen unter die ihnen eingeräumte Höchstmenge zu senken“; vgl Rz 127 des Urteiles) herangezogen hat. […]\ \ Die Kommission ist auch „nicht zum Nachweis einer tatsächlichen Auswirkung der Beihilfen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung verpflichtet, sondern sie hat nur zu prüfen, ob die Beihilfen geeignet sind, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen.“ Allerdings hat die Kommission die Gründe in ihrer Entscheidung darzulegen (vgl Rz 131 des Urteiles).\ \ Der EuGH sieht es für ausreichend an, wenn die Kommission angibt, dass die betroffenen Unternehmen aus der Maßnahme einen Vorteil lukrieren; diese bilden „eine Gruppe großer Industrieunternehmen“, „die im Handel zwischen den Mitgliedstaaten tätig sind“. Durch das System werden die Unternehmen gestärkt, weshalb diese zu Wettbewerbsverzerrungen führen kann (vgl Rz 132, 133 des Urteiles).
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