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EuGH: Umleitung eines Flusses

EuGH 11. 9. 2012, C-43/10, Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias ua\ \ Im Anlassfall war beabsichtigt, den Fluss Acheloos (in Westgriechenland) zum Fluss Pineios (in Ostgriechenland) umzuleiten, um den  Oberlauf zur Errichtung von Staudämmen zu nutzen; dadurch sollte der Bewässerungsbedarf in Thessalien gedeckt werden, der Stromerzeugung dienen und mehrere städtische Gebiete dieser Region mit Wasser versorgen. Der Acheloos ist eines der bedeutendsten Wassergebiete des Landes und stellt ein besonders wichtiges Flussökosystem dar.\ \ Der Gerichtshof hatte den angesprochenen SV im Lichte des Art 6 der RL 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Habitat-RL) zu beurteilen.\ \ Der EuGH gelangte zu folgender Beurteilung:\ \ 1. Die Bewässerung und die Trinkwasserversorgung sind „überwiegende öffentliche“ Interessen, die grundsätzlich die Umleitung eines Flusses rechtfertigen können, wenn keine Alternativlösungen vorhanden sind.\ \ Beeinträchtigt die geplante Umleitung ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB), das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, können allerdings zur Rechtfertigung nur Erwägungen iZm der Gesundheit des Menschen und iZm maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt geltend gemacht werden. Die Trinkwasserversorgung gehört grundsätzlich zu den Erwägungen iZm der Gesundheit des Menschen. Was die Bewässerung betrifft, ist nicht auszuschließen, dass sie unter bestimmten Umständen maßgebliche günstige Auswirkungen für die Umwelt haben kann. Andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses können nur nach Stellungnahme der Kommission geltend gemacht werden.\ \ 2. Die Habitat-Richtlinie (RL 92/43/EWG), ausgelegt im Licht des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung (ex Art 6 EG), erlaubt in Bezug auf Gebiete des Natura-2000-Netzes die Umwandlung eines natürlichen Flussökosystems in ein in großem Maße vom Menschen geschaffenes Fluss- und Seeökosystem, sofern der Mitgliedstaat insb alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen ergreift, um den Schutz der globalen Kohärenz von Natura 2000 sicherzustellen. Hauptziel dieser RL ist es nämlich, die Erhaltung der biologischen Vielfalt zu fördern, wobei jedoch die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und regionalen Anforderungen berücksichtigt werden sollen. Die Erhaltung der biologischen Vielfalt kann in bestimmten Fällen die Förderung bestimmter Tätigkeiten des Menschen erfordern.

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