Zur Vorgeschichte des Urteils: Die Kommission hatte am 15. 12. 2006 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Republik Österreich gerichtet und sie darin aufgefordert, ihren Verpflichtungen innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme nachzukommen. Das Gebiet Hanság Burgenland ist erst nach Ablauf der genannten Frist zum Schutzgebiet erklärt worden („Europaschutzgebiet Waasen-Hanság“, LGBl für das Burgenland 2008/57). Zuvor war das Gebiet zu einem erheblichen Teils bereits durch die Habitatrichtlinie im Rahmen des Netzwerks Natura 2000 geschützt worden.\\Aufgrund einer Klage der Kommission hat der EuGH nunmehr ausgesprochen, dass Österreich bei bestimmten Schutzgebieten gegen Vorschriften der Vogelschutzrichtlinie (RL 79/409/EWG) und der Habitatrichtlinie (RL 92/43/EWG) verstoßen hat (EuGH 14. 10. 2010, C-535/07, Kommission/Österreich).\\Der EuGH hat für Recht erkannt und entschieden:\\Die Republik Österreich hat dadurch,\\
dass sie es unterlassen hat, im Einklang mit Art 4 Abs 1 der RL 79/409/EWG des Rates vom 2. 4. 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten das Gebiet Hanság im Bundesland Burgenland korrekt nach ornithologischen Kriterien als besonderes Schutzgebiet auszuweisen und das besondere Schutzgebiet Niedere Tauern im Bundesland Steiermark korrekt nach ornithologischen Kriterien abzugrenzen, und
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dass sie es unterlassen hat, die besonderen Schutzgebiete Maltsch, Wiesengebiete im Freiwald, Pfeifer Anger, Oberes Donautal und Untere Traun im Bundesland Oberösterreich sowie das besondere Schutzgebiet Verwall im Bundesland Vorarlberg mit einem den Anforderungen von Art 4 der RL 79/409/EWG und Art 6 Abs 2 iVm Art 7 der RL 92/43/EWG des Rates vom 21. 5. 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen entsprechenden rechtlichen Schutz auszustatten,
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\gegen ihre Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen verstoßen.