EuGH 19. 11. 2014, C-404/13, ClientEarth, hat zu den Art 13, 22 der RL 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa (basierend auf einem britischen Vorabentscheidungsersuchen) ausgesprochen: 1. Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass die Grenzwerte für Stickstoffdioxid nicht innerhalb der in der RL 2008/50/EG (Luftqualitätsrichtlinie) festgelegten Frist eingehalten werden können, muss er, um diese Frist um höchstens 5 Jahre verlängern zu können, um Fristverlängerung ersuchen und dabei einen Luftqualitätsplan vorlegen, der aufzeigt, wie die Einhaltung der Grenzwerte vor Ablauf der neuen Frist erreicht werden soll. Die RL 2008/50/EG erhält keine Ausnahme von dieser Verpflichtung.
Eine Verlängerung der ursprünglich festgelegten Frist ist nur dann möglich, wenn trotz der Anwendung geeigneter Maßnahmen zur Verringerung der Verschmutzung „akute Probleme“ hinsichtlich der Einhaltung bestehen.
2. Im Fall einer Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid, für die die Frist für die Erreichung bereits verstrichen ist, hat der betreffende Mitgliedstaat einen Luftqualitätsplan zu erstellen, der bestimmten Anforderungen genügt. Die bloße Erstellung dieses Plans lässt jedoch nicht die Annahme zu, dass der betreffende Mitgliedstaat die ihm nach Art 13 RL 2008/50/EG obliegenden Verpflichtungen nachgekommen ist.
3. Hat ein Mitgliedstaat die Grenzwerte nicht eingehalten und auch nicht um eine Fristverlängerung gem den vorgesehenen Bedingungen ersucht, obliegt es dem gegebenenfalls angerufenen zuständigen nationalen Gericht, gegenüber der nationalen Behörde jede erforderliche Maßnahme, wie eine Anordnung, zu erlassen, damit diese Behörde den nach der RL 2008/50/EG erforderlichen Plan gem den in der RL vorgesehenen Bedingungen erstellt.