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Peter Sander

EuGH zur „angemessenen“ Gebühr für die Bereitstellung von Umweltinformationen

EuGH 6. 10. 2015, C-71/14, East Sussex County Council, hat zu Art 5 und 6 der UmweltinformationsRL 2003/4/EG ausgesprochen:\ \ Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass eine Gebühr, die für die Bereitstellung einer bestimmten Art von Umweltinformationen erhoben wird, keinen Anteil an den Kosten für die Führung einer Datenbank wie der im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden, die zu diesem Zweck von der Behörde genutzt wird, enthalten darf, wohl aber auf die Arbeitszeit der Bediensteten dieser Behörde für die Beantwortung einzelner Anträge entfallende, bei der Festsetzung der Gebühr ordnungsgemäß berücksichtigte Gemeinkosten umfassen kann, sofern die Gesamthöhe dieser Gebühr eine angemessene Höhe nicht überschreitet.\ \ 2. Art. 6 der Richtlinie 2003/4 ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, nach denen die Angemessenheit der Gebühr, die für die Bereitstellung einer bestimmten Art von Umweltinformationen erhoben wird, wie im englischen Recht, nur einer beschränkten Überprüfung durch die Verwaltung und die Gerichte unterliegt, sofern diese Überprüfung anhand objektiver Kriterien vorgenommen wird und gemäß den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität die Frage umfasst, ob die Behörde, die diese Gebühr erhebt, die in Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen eingehalten hat, was zu beurteilen Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist.\ \ Anm: Nach der RL 2003/4/EG ist zwischen dem gebührenfreien „Zugang“ zu öffentlichen Verzeichnissen oder Listen iSd Art 3 Abs 5 RL 2003/4/EG und der gebührenfreien „Einsichtnahme in die beantragten Informationen an Ort und Stelle“ iSd Art 5 Abs 1 RL 2003/4/EG einerseits sowie der „Bereitstellung“ iSd Art 5 Abs 2 RL 2003/4/EG andererseits zu unterscheiden; nur für letztere Bereitstellung darf der Mitgliedstaat eine Gebühr in „angemessener Höhe“ einheben.

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