In Deutschland werden die aus dem EU-Haushalt finanzierten Agrasubventionen und ihre Empfänger für das Haushaltsjahr 2009 in der Datenbank agrar-fischerei-zahlungen.de veröffentlicht. Zwei Betroffene hatten vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden gegen die Veröffentlichung geklagt. Daraufhin ersuchte das VG den EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren um Auslegung, ob die zugrunde liegenden Verordnungen 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl L 209, 1) und 259/2008 mit den Vorgaben der EU-Grundrechte vereinbart werden können.\ \ In dem am 9.11.2010 ergangenen Urteil (C-92/09) hat der EuGH in selten deutlicher Art und Weise festgehalten, dass die Bezug habenden Vorgaben mit den Vorgaben der EMRK (Art 8.) und der Grundrechtecharta (Art 7, 8.) nicht vereinbart werden können und deswegen nichtig sind (bemerkenswert ist, dass dieses Urteil soweit ersichtlich das erste Erk ist, wo der Gerichtshof einen Sekundärrechtsakt wegen Verstoßes gegen die Grundrechtecharta für nichtig erklärte!). Die Pflicht zur personenbezogenen Veröffentlichung von EU-Agrarbeihilfen war daher unzulässig. Insbesondere konstatierte der Gerichtshof, dass die Interessen der Betroffenen pro praeterito zu wenig berücksichtigt worden seien (etwa im Hinblick auf Rechtsschutzaspekte…).\ \ Problematisch ist jedoch der Stil und der Begründungsgehalt des Urteils. Die zuständige Kammer des EuGH lässt keine klare Linie erkennen, nach welchen Schranken zukünftig Rechtseingriffe an der Schnittstelle Charta-EMRK zu beurteilen sind. Auch die im Urteil angesprochene – grundrechtlich offensichtlich gebotene – Differenzierung zwischen juristischen und natürlichen Personen überzeugt nicht. Nach Ansicht des EuGH sollen juristische Personen nur unter engen Voraussetzungen in den Anwendungsbereich der einschlägigen Grundrechte fallen (offensichtlich dann, wenn sich der Grundrechtseingriff auf natürliche Personen bezieht, die der jP zuzurechnen sind). Das überzeugt nicht, weil eine solche Differenzierung weder der EMRK noch der Charta selbst entnommen werden kann. Ob und inwiefern diese Differenzierung mit der Rspr des EuGH vereinbart werden kann, ist in dem Urteil des EuGH nicht erörtert worden.
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