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Peter Sander

EuGH zur Prüfpflicht der Mitgliedstaaten nach der FFH-RL

Vor kurzem hat der EuGH im Urteil vom 26.5.2011, Kommission gegen Belgien, Rs C-538/09, zur Prüfpflicht der MS nach der FFH-RL Stellung bezogen.\\In der Rs C-538/09 geht es um die ordnungsgemäße Umsetzung der für bestimmte Pläne bzw Projekte in der FFH-RL 92/43/EWG verankerten Prüfpflicht der Behörden der MS, deren Intention es ist, die Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie wildlebender Tiere und Pflanzen in Natura-2000-Gebieten zu sichern. Die Mitgliedstaaten haben Maßnahmen zu treffen, die Verschlechterungen bzw Störungen in Natura-2000-Gebieten vermeiden, sofern sich diese erheblich auf die in der Richtlinie genannten Ziele auswirken könnten. Diese Maßnahmen sollen\\

  1. die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie

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  1. Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind,

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\hintanhalten.\\Gegenständlich ist folgende Prüfpflicht relevant: Projekte, die nicht direkt mit der Verwaltung des Natura-2000-Gebietes in Verbindung stehen oder hiefür nicht notwendig sind, sind einer Prüfung zu unterziehen, wenn sie einzeln oder im Zusammenspiel mit anderen Plänen oder Projekten Natura-2000-Gebiete erheblich beeinträchtigen könnten. Die nationalen Behörden dürfen dem Plan bzw dem Projekt nur zustimmen, wenn diese festgestellt haben, dass das Natura-2000-Gebiet nicht beeinträchtigt wird.\\Die nationalen (belgischen) Normen nehmen bestimmte Anlagen und Tätigkeiten von der Prüfpflicht aus, indem 3 Einstufungskategorien festgelegt werden und davon ausgegangen wird, dass Anlagen der Klasse 3 eine geringe Auswirkung auf die Menschen und die Umwelt haben und somit keiner Prüfung zu unterziehen sind. Die Kriterien der Klasse 3 werden sodann durch die jeweilige (belgische) Regierung mit Erlass festgelegt (hier: Erlass der wallonische Regierung vom 4.7.2002). Letztlich nimmt aber der Antragsteller (Projektwerber) aufgrund der im Erlass festgelegten Kriterien die Einstufung in die Klassen 1 bis 3 selbst vor und entscheidet somit, ob sein Projekt lediglich einer Anzeigepflicht (Klasse 3) oder Genehmigungspflicht (Klassen 1 und 2) unterliegt.\\In concreto handelt sich um Abwässer, die bei Bewirtschaftung eines Massenstalls in das  Natura-2000-Gebiet geleitet würden und in diesem Gebiet (von der RL geschützte) Arten bedrohen (könnten). Nach stRsp des GH ist eine Prüfung immer dann durchzuführen, wenn eine Wahrscheinlichkeit oder eine Gefahr besteht, dass der Plan bzw das Projekt das Natura-2000-Gebiet erheblich beeinträchtigt. Eine Gefahr besteht dann, „wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Plan oder das Projekt das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigt.“ Bei der Beurteilung der Gefahr ist auf die besonderen Merkmale und Umweltbedingungen des betroffenen Gebietes abzustellen. Ferner kann es nicht ausreichend sein, dass bestimmte Kategorien von Projekten anhand von Kriterien von einer Prüfung ausgenommen werden, die nicht gewährleisten, dass nicht doch eine erhebliche Beeinträchtigung des Natura-2000-Gebietes erfolgen könnte. Die Mitgliedstaaten dürfen daher keine Regelungen erlassen, die Projekte zB aufgrund geringer Kosten oder bestimmter Tätigkeiten aus der Prüfung ausnehmen.\\Grundsätzlich – so der GH – können auch Projekte geringer Größe erhebliche Auswirkungen auf die Gebiete haben, daher können von den Mitgliedstaaten auch keine Kriterien festgelegt werden anhand deren eine Prüfung ausgeschlossen werden darf, da ja die erheblichen Auswirkungen auf das Gebiet so nicht sicher ausgeschlossen werden können. Auch reichen abstrakte Vorabprüfungen und deren Verankerung in Normen – wie hier geschehen – nicht aus.\\Es lässt sich resümieren, dass Pläne/Projekte für welche die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr besteht, dass diese das Natura-2000-Gebiet erheblich beeinträchtigen, einer Prüfung ihrer Verträglichkeit zu unterziehen sind. Die nationale Behörde hat dies anhand objektiver Umstände je nach Einzelfall (nicht jedoch der Antragsteller nach abstrakten in Normen festgelegten Kriterien selbst) zu beurteilen. Falls nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Projekt das Natura-2000-Gebiet erheblich beeinträchtigt, so liegt eine Gefahr vor (Vorsorgeprinzip) und ist somit einer Prüfung zu unterziehen.

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