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Peter Sander

Festsetzung der Emissionen nach § 9 Abs 5 EZG – Keine aufschiebende Wirkung der Beschwerde (Vw

Mit Beschluss vom 11.3. 2011, AW 2011/07/0005-6, hat der VwGH den Antrag des Bf auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für seine Beschwerde gegen die bescheidmäßige Emissionsfestsetzung gemäß § 9 Abs 5 EZG für das Jahr 2008 abgewiesen.\ \ Der Bf hatte vorgebracht, es stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine öffentlichen Interessen entgegen bzw wären diese nicht zwingend. Bei der Abgabe von Emissionszertifikaten handle es sich um einen reinen Formalakt, der keine Auswirkungen auf den tatsächlichen CO2-Ausstoß zeitige. Der geordnete Vollzug des Emissionshandelssystems wäre durch Vollzug und Nichtvollzug des Bescheides gleichermaßen nicht beeinträchtigt. Ebenso stehe auch das öffentliche Interesse an einem fairen Wettbewerb nicht in Gefahr, da das Emissionshandelssystem sowohl den sofortigen Vollzug des Bescheides als auch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung decke und der einzige Wettbewerbsvorteil durch die aufschiebende Wirkung in einer Zinsersparnis im Wege der aufgeschobenen Zertifikatsabgabe bestehe. Würde der Bescheid vollzogen werden, wäre der Zukauf von Zertifikaten vonnöten, was mit einer Kostenbelastung von rund 1,1 Millionen Euro pro Jahr verbunden wäre. Diese Summe würde jährlich anfallen und sich auch auf die Folgejahre des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erstrecken, da für die Perioden nach 2008 ein inhaltsgleicher Feststellungsbescheid zu erwarten sei. Es drohe ein unwiederbringlicher Nachteil, da abgegebene Zertifikate gelöscht würden und als Ware rechtlich nicht mehr existent wären. Bei Nichtabgabe der Zertifikate drohe aber überhaupt eine Sanktionszahlung in der Höhe von 13,5 Millionen Euro.\ \ Der VwGH hat festgehalten, dass er gemäß § 30 Abs 2 VwGG auf Antrag des Bf die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen habe, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid verliehenen Berechtigung durch einen Dritten für den Bf ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sei aber dem ordentlichen Verfahren vorbehalten und könnten diesbezügliche Ausführungen nicht Gegenstand des Vorverfahrens über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sein.\ \ Weiters sei der Vollzug des Bescheides an sich noch kein Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt werde. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem VwGH im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden könne, worauf gemäß § 63 Abs 1 VwGG auch ein Rechtsanspruch bestehe, sei ohne Hinzutreten besonderer Umstände noch kein unverhältnismäßiger Nachteil.\ \ Letztlich könne der Nachteil nur in einem Zinsverlust bestehen, dessen Unverhältnismäßigkeit aber nicht dargetan worden sei. Eine Liquiditätsbelastung stelle für sich allein noch keinen unverhältnismäßigen Nachteil dar. Auch seien allein die unmittelbaren Folgen des Vollzuges des angefochtenen Bescheides zu berücksichtigen, weshalb in die Berechnung des drohenden Nachteils nur die Zertifikate für das Jahr 2008 aufzunehmen seien. Dass für einen anderen Zeitraum ein Bescheid in einem anderen Verfahren auf dieselbe Rechtsansicht gestützt werden könnte, sei kein aus dem Vollzug resultierender Nachteil. Schließlich wäre die belangte Behörde auch im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht gehindert, für das Jahr 2009 eine inhaltsgleiche Entscheidung zu treffen.\ \ Im Übrigen sei ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht schon durch die absolute Höhe eines im Falle des Vollzuges erforderlichen Geldbetrages dargetan, sondern müsse sich die Unverhältnismäßigkeit im Verhältnis zur Einkommens- und Vermögenslage der Antragstellerin widerspiegeln. Eine solche Unverhältnismäßigkeit habe sich aus den vorgelegten Unternehmenskennzahlen jedoch nicht ergeben. Der Antrag sei folglich abzuweisen gewesen.\ \ Anmerkung:\ \ Der vorliegende Beschluss verdeutlicht zweierlei: Zunächst bleibt der VwGH seiner in stRsp gewählten restriktiven Auffassung zur Zuerkennung aufschiebender Wirkung gegen Zahlungspflichten (iwS geldwerte Leistungspflichten) treu. Der Bf findet sich in einer „Doppelmühle“ wieder:\ \ Zu den zwingenden öffentlichen Interessen, die die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von vorneherein ausschließen, zählt auch die Sicherung der Einbringlichkeit von Zahlungslasten. Dieser Grundsatz hat sich vor allem in der höchstgerichtlichen Rsp in Abgabensachen herausgebildet (vgl dazu Twaroch, Die erfolgreiche VwGH-Beschwerde [2010] 54). Bringt die Zahlungslast den Bf in ernste finanzielle Schwierigkeiten und droht die Zahlungsunfähigkeit, wird die aufschiebende Wirkung versagt, da ansonsten die Einbringlichkeit der Zahlungslast auf dem Spiel steht. Verfügt der Bf aber über ausreichende Mittel, sodass die Liquidität auch bei Vollziehung des angefochtenen Bescheides nicht ernstlich gefährdet wäre, liegt wiederum kein Nachteil vor, der im Verhältnis zur Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses als unverhältnismäßig hoch zu qualifizieren wäre. Dem Bf wird daher erst wieder keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.\ \ Zum anderen ist aus der Entscheidung des VwGH Näheres für das Konkretisierungsgebot zu gewinnen, das den Bf bei der Darlegung des unverhältnismäßigen Nachteiles trifft (vgl Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts [2008] 50):\ \ Bei bloßen Vermögensnachteilen reicht es nicht, lediglich die finanziellen Lasten und sonstigen nachteiligen Folgen, die sich aus dem Vollzug des Bescheides ergeben, genau (zur kasuistischen, restriktiven Rsp Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts [2008] 50) darzulegen. Es kommt entscheidend darauf an, wie und wie konkret sie in Relation zur Einkommens- und Vermögenslage des Bf gesetzt werden (exemplarisch VwGH 10.5.2006, AW 2006/08/0013). Zu den mit einer Zahlungsverpflichtung typischerweise verbundenen Belastungen der Liquidität und Finanzierungskosten haben atypische Umstände hinzuzutreten, die den Bf über den Regelfall hinaus ungewöhnlich schwer treffen.\ \ Diese unverhältnismäßigen Nachteile müssen sich in der Einkommens- und Vermögenssituation des Bf widerspiegeln, dürfen aber freilich nicht eine ernsthafte Gefährdung der Zahlungsfähigkeit indizieren. Diesfalls wäre schließlich die Einbringlichkeit der Zahlungsverpflichtung gefährdet, was ein zwingendes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides begründen und zur Verweigerung der aufschiebenden Wirkung führen würde.\ \ Gleichzeitig dürfen aber nur die unmittelbaren Folgen des Vollzugs des angefochtenen Bescheides ins Treffen geführt werden (vgl VwGH 12.11.2007, AW 2007/07/0059) und keine Fernwirkungen, wie im ggst Fall etwa auf zu erwartende inhaltsgleiche Bescheide; zudem nur solche Folgen, die sich auf die wirtschaftliche Interessensphäre des Bf beziehen, und wohl gewiss keine Beeinträchtigungen zuvorderst öffentlicher – etwa beschäftigungspolitischer – Interessen (offen lassend VwGH 18.1.2006, AW 2005/17/0067).\ \ Insgesamt erscheint es daher überaus schwierig, allgemeine Grundsätze für ein taugliches Antragsvorbringen zu entwickeln, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen bescheidmäßig begründete Zahlungsverpflichtungen erwirkt werden soll.\ \ Im Übrigen ist dem VwGH beizupflichten, dass die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Bescheides für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt werden soll, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben hat. Die Verpflichtung, aufschiebende Wirkung zu gewähren, ergibt sich jedoch mitunter bereits aus verfassungsrechtlichen Rechtsschutzanforderungen. Nach der Jud des VfGH geht es unter dem Aspekt des rechtsstaatlichen Prinzips nämlich nicht an, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange zu belasten, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist (VfGH 14.12.1992, G 209/92 zum weitgehenden Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch § 412 Abs 6 aF ASVG). Was den Gesetzgeber rechtsstaatlich bindet, kann für die Vollziehung nicht minder gelten. Bei offenkundig rechtswidrigen Bescheiden hat die Abwägung zwischen den Gütern der Rechtssicherheit und der Rechtsrichtigkeit eindeutig zugunsten letzterer auszugehen.\ \ Der VwGH trägt diesem Rechtsgedanken bei Verstoß eines Bescheides gegen unzweideutige höchstgerichtliche Rsp bereits Rechnung (vgl die Nachweise bei Twaroch, Die erfolgreiche VwGH-Beschwerde [2010] 52).\ \ Der Grundsatz, dass die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine vorweggenommene Inhaltskontrolle darstellt, ist folglich wohl zu differenzieren: Ist der Bescheid mit offenkundiger Rechtswidrigkeit behaftet, die seine Aufhebung zur Folge haben wird, so lässt sich mit gutem Grund behaupten, dass der Beschwerde von Verfassungs wegen auch aufschiebende Wirkung zuzusprechen ist. Eine vorweggenommene Inhaltskontrolle hat der Gerichtshof daher in jedem Fall vorzunehmen; dies jedoch nur im Rahmen einer Grobprüfung, die im Übrigen auch keine Bindungswirkung für das meritorische Verfahren entfaltet.

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