top of page
Peter Sander

FFH-Verträglichkeitsprüfung – Neue Kapriolen aus Luxemburg

Der unendlichen Geschichte rund um den Bau der Waldschlösschenbrücke in Dresden hat der EuGH (Urteil vom 14.1.2016, C-399/14) ein weiteres Kapitel hinzugefügt, dessen Auswirkungen weit über das Ausgangsverfahren hinausreichen. Der maßgebende Sachverhalt kann kurz wie folgt zusammengefasst werden: Im Februar 2004 wurde die Errichtung der die Elbe in Dresden querenden Waldschlösschenbrücke genehmigt. Diese Genehmigung wurde von einer NGO bekämpft. Im Dezember 2004 nahm die Europäische Kommission das Gebiet „Elbtal zwischen Schöna und Mühlberg“, in dem die Brücke errichtet werden sollte, als FFH-Gebiet in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung auf. Die Anträge auf aufschiebende Wirkung der Rechtsmittel der NGO waren erfolglos, weshalb im November 2007 schließlich mit den Bauarbeiten begonnen und diese im Jahr 2013 abgeschlossen wurden. Im selben Jahr wurde die Brücke für den Verkehr freigegeben. Das deutsche Bundesverwaltungsgericht hat nun im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens den EuGH um die Beantwortung mehrerer Fragen ersucht. Im Kern geht es darum, ob ein bereits genehmigtes Projekt nach der Ausweisung eines Europaschutzgebietes womöglich einer neuerlichen Verträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss. Es haben schon die Schlussanträge von GA Sharpston aus dem September 2015 einiges erwarten lassen – der EuGH hält nun fest wie folgt:

  1. Die Ausführung eines (bereits genehmigten) Projekts, das das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigen könnte und das vor seiner Genehmigung keiner FFH-Verträglichkeitsprüfung unterzogen wurde, kann nach der Aufnahme dieses Gebiets in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nur dann fortgesetzt werden, wenn die „Wahrscheinlichkeit oder Gefahr“ einer Verschlechterung der Lebensräume oder von Störungen von Arten, die sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten, ausgeschlossen ist.

  2. Es kann also ein Plan oder ein Projekt, für dessen Genehmigung vor der Aufnahme eines Gebietes in die Liste der Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung keine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, vor seiner Ausführung einer nachträglichen Prüfung auf Verträglichkeit mit diesem Gebiet zu unterziehen sein, wenn diese Prüfung die einzige geeignete Maßnahme darstellt, um zu verhindern, dass die Ausführung dieses Plans oder Projekts zu einer Verschlechterung oder zu Störungen führt, die sich im Hinblick auf die Ziele der FFH-RL erheblich auswirken könnten.

  3. Bei einer solchen nachträglichen Prüfung sind alle zum Zeitpunkt der Aufnahme dieses Gebiets in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung vorliegenden Umstände und alle danach durch die teilweise oder vollständige Ausführung dieses Plans oder Projekts eingetretenen oder möglicherweise eintretenden Auswirkungen auf das Gebiet zu berücksichtigen.

  4. Ergibt eine solche neue Prüfung, dass der Bau oder die Inbetriebnahme der im Ausgangsverfahren fraglichen Brücke eine Verschlechterung oder Störungen, die sich im Hinblick auf die Ziele der FFH-RL erheblich auswirken könnten, bereits verursacht hat oder zu verursachen droht, ist Art. 6 Abs. 4 FFH-RL „analog“ anzuwenden.

  5. Bei der im Rahmen der Anwendung des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL durchzuführenden Alternativenprüfung (!) sind die ökologischen Folgen des Fortbestands oder die Begrenzung der Nutzung des fraglichen Bauwerks einschließlich seiner Schließung, ja sogar seines Abrisses, auf der einen und die überwiegenden öffentlichen Interessen, die zu seiner Errichtung geführt haben, auf der anderen Seite gegeneinander abzuwiegen. Allein auf die wirtschaftlichen Kosten kann dabei nicht abgestellt werden.

  6. Ergibt eine solche „Abwägung der Interessen und der Prioritäten“, dass das bereits errichtete Bauwerk abzureißen ist, ist ein Rückbauvorhaben ebenso wie das ursprüngliche Bauvorhaben einer Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen, bevor es durchgeführt werden kann.

Das Urteil lässt den Leser nun etwas ratlos zurück. Hat die Rechtskraft von Genehmigungen, welche für Projekte vor der Aufnahme eines Gebiets in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung erlassen wurden, nur noch einen relativen Wert? Und was soll man künftig Projektwerbern raten? Dass in jedem Fall auch außerhalb von Europaschutzgebieten eine Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden soll, weil das Projektsgebiet selbst womöglich irgendwann als Europaschutzgebiet ausgewiesen wird? Anhand welcher Schutzziele wäre dann eine solche Verträglichkeitsprüfung durchzuführen? Und welche schon (womöglich schon vor langer Zeit) errichtete Vorhaben in nachträglich ausgewiesenen Europaschutzgebieten werden überhaupt einer FFH-Verträglichkeitsprüfung bzw. allenfalls einer Interessenabwägung samt Alternativenprüfung standhalten?

Ähnliche Beiträge

Alle ansehen

Wieder Neues zum Wolf

Am 29. Juli 2024 traf der EuGH mit C-436/22 erneut eine Entscheidung zur Auslegung der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL) im Zusammenhang mit...

KEC_Logo_Vektor.jpg
rms4BIZ_Logo-CMYK_pfa.png
NHP GmbH Logo RGB.jpg

PARTNER

TERMINE

SPONSOREN

KATEGORIEN

sramek-236px-x-46px.jpg
diepresse.png
LN_horizontal_4color_ppt_11.jpg
Luftreinhalterecht.jpg
Logo Umweltrechtsblog.png
Recht der Umwelt.gif
bottom of page