Entscheidung des Umweltsenates vom 14. Jänner 2011, US 3B/2010/12-23 („Windpark Pischelsdorf“) \ \ \ \ Mit Berufungsentscheidung vom 14. Jänner 2011, US 3B/2010/12-23, hob der Umweltsenat (US) die mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung nach dem UVP-G 2000 erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 13 Windenergieanlagen auf. Erhoben wurden die Berufungen teils von betroffenen Nachbarn teils von zwei unmittelbar an die Standortgemeinde grenzenden Gemeinden (Gramatneusiedl und Reisenberg); und zwar jeweils mit der Begründung, dass die für Windkraftanlagen gewidmete Grünlandfläche im Ausmaß von 60m x 60m nicht ausreiche, um darauf die beantragte Anlage in Höhe von 150m und einem Rotordurchmesser von 90m zu situieren.\ \ Wohl mangels Kenntnisnahmemöglichkeit von der jüngsten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.12.2010, 2010/06/0262, zur Einschränkung der Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde auf den Bereich, in welchem dem Berufungswerber ein Mitspracherecht zusteht, ist es auch nicht weiter verwunderlich, dass der US in der vorliegenden Entscheidung – seiner bisherigen Spruchpraxis folgend – noch von einer umfassenden Prüfungsbefugnis in Ansehung der öffentlichen Interessen ausgeht. Selbst wenn diese Auffassung mit Blick auf das zuvor zitierte Erkenntnis des VwGH nicht mehr haltbar ist, so ändert dies nichts am Ergebnis der vorliegenden Entscheidung. Die von einer Gemeinde zu Recht geltend gemachte Abweichung von der Flächenwidmung hatte zur Aufhebung des UVP-Bescheides zu führen.\ \ Wie der US ausführt, handelt es sich bei raumordnungsrechtlichen Vorschriften um Regelungen, die auch auf die Erfordernisse des Umweltschutzes Bedacht nehmen (vgl § 1 Abs 1 Z 1 NÖ Raumordnungsgesetz). Insofern steht den in § 19 Abs 3 UVP-G 2000 genannten Gemeinden als Verfahrensparteien das Recht zu, die Einhaltung der Flächenwidmung sowohl im UVP-Verfahren als auch in einer allfälligen Berufung geltend zu machen.\ \ Einer eingehenderen Begründung bedarf indes die Zulässigkeit der ebenfalls auf die Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplans gestützten Berufungen der Nachbarn: Diese besitzen nämlich nicht schlechthin ein subjektiv-öffentliches Recht auf Flächenwidmungskonformität, sondern nur insoweit, als die bestimmte Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleistet. Einen solchen sieht § 48 NÖ BO vor und stellt ausdrücklich zur Beurteilung zumutbarer Belästigungen auf die festgelegte Widmungsart und die sich daraus ergebende zulässige Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen ab (vgl Abs 2 leg cit). Wie der US ebenfalls mit Verweis auf die einschlägige Literatur ausführt, dient die Beschränkung der Zulässigkeit von Windkraftanlagen im Grünland auf speziell hiefür gewidmete Flächen eben auch dem Emissionsschutz.\ \ Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die bisherige Spruchpraxis des US in Ansehung des zutreffenden Erkenntnisses des VwGH vom 22.12.2010, 2010/06/0262 zwar hinsichtlich der „umfassenden Kognitionsbefugnis“ nicht mehr haltbar ist, allerdings es im vorliegenden Fall eines solchen Rückgriffs auf diese Judikaturlinie auch nicht bedurfte. Jedenfalls die Standortgemeinden, aber in concreto auch die Nachbarn waren zur Wahrnehmung der beabsichtigten flächenwidmungswidrigen Bebauung berechtigt. Abzuwarten bleibt, ob den Projektgegnern damit eine Abwehr des Vorhabens gelungen ist oder es sich nur um ein vorläufiges Übel für den Projektwerber handelt. Durch die Novelle 2000, BGBl I Nr 89/2000, wurde in § 17 Abs 1 UVP-G 2000 der Passus beseitigt, wonach auf den Zeitpunkt der Antragstellung für das Vorhaben abzustellen war, soweit Flächenwidmungen maßgeblich waren. Würde somit die noch mangelnde Flächenwidmung nachträglich saniert, fiele dieses Hindernis weg, gilt doch nach stRsp die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung.
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