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Gefährliche Abfälle: grenzüberschreitende Verbringung und Entsorgung – Änderung der Abfalllist

Peter Sander

Mit BGBl III 2010/46 wurden Entscheidungen der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung Nr VI/35 und VII/19 über die Änderung oder Anpassung der Abfalllisten, die in den Anhängen VIII und IX enthalten sind, kundgemacht.\ \ Das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, BGBl 1993/229 idF BGBl III 2000/6, regelt die Kontrolle der grenzüberschreitenden Transporte gefährlicher Abfälle und wurde unionsrechtlich durch die VO (EWG) 259/93 umgesetzt. Das Übereinkommen ist für Österreich am 12. 4. 1993 in Kraft getreten. Anhang VIII des Übereinkommens führt die Abfälle an, die nach diesem Übereinkommen als gefährlich gelten und damit einem Exportverbot unterliegen. Anhang IX des Übereinkommens führt die Abfälle an, die nach diesem Übereinkommen als nicht gefährlich gelten und keinem Exportverbot unterliegen. Durch die Entscheidungen der Vertragsparteien VI/35 und VII/19 erfolgt eine Änderung oder Anpassung der Abfalllisten, die in den Anhängen VIII und IX zum Basler Übereinkommen enthalten sind. Dadurch werden die Abfalllisten an den Beschluss der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) C (92)39 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen und den OECD-Beschluss C (2001) 107 des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C(92)39 angepasst. Diese Entscheidungen sind für alle Vertragsparteien gem Art 18 Abs 2 lit c des Übereinkommens mit 20. 11. 2003 bzw 8. 10. 2005 in Kraft getreten.

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