Generalanwältin Sharpston hat im Vorabentscheidungsverfahren EuGH Rs C-460/15, Schäfer Kalk, deutliche Worte zum Begriff der Emission im Sinne der Emissionshandels-RL (2003/87/EG) gefunden: Kohlendioxid ist dann keine Emission, wenn es nicht in die Atmosphäre freigesetzt wird (weil es – wie im Ausgangsfall – chemisch umgewandelt und fest in ein Produkt gebunden wird).\\Doch der Reihe nach: Schaefer Kalk betreibt in Deutschland eine Anlage zum Brennen von Kalk in Hahnstätten (Deutschland). Diese Tätigkeit unterliegt dem Emissionshandelssystem. Schaefer Kalk leitet einen Teil des von ihr bei dieser Tätigkeit produzierten Kohlendioxids an eine Anlage weiter, in der das Kohlendioxid für die Herstellung von PCC (synthetisches Kalziumkarbonat) verwendet wird. Dabei wird es in PCC chemisch gebunden und gelangt somit nicht in die Atmosphäre. Die tatsächlich in die Atmosphäre abgegebene Menge an Kohlendioxid ist somit rechnerisch wie messbar geringer, als die bei der der Emissionshandels-RL unterliegenden Tätigkeit des Kalkbrennens selbst anfallenden Menge.\\Darauf aufbauend wollte Schäfer Kalk einen (im System des Emissionshandels zwingend erforderliche) Genehmigung des Überwachungsplanes der Emissionen bei den deutschen Behörden erwirken, welche eben einen Abzug der zwar bei der Produktion anfallenden aber nicht in die Atmosphäre ausgestoßenen Kohlendioxidmenge vorsieht. Dies wurde von der Behörde im Wesentlichen mit der Berufung auf die Verordnung Nr. 601/2012 der Kommission abgelehnt, in der – vereinfacht ausgedrückt – geregelt ist, dass solcherart weitergeleitetes Kohlendioxid als Emission zu gelten hat. Nach einem entsprechenden Rechtsmittel gegen diese Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Berlin hierzu den EuGH um Vorentscheidung ersucht.\\In den seit heute vorliegenden Schlussanträgen erfolgen nun weitreichende Klarstellungen:\\
“Nach dem Wortlaut von Art. 3 Buchst. b der Richtlinie 2003/87 kann von „Emissionen“ nur dann gesprochen werden, wenn Treibhausgase „in die Atmosphäre“, d. h. in die die Erde umgebende Gasschicht, freigesetzt werden. “
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Es wird “der dem Emissionshandelssystem zugrunde liegende wirtschaftliche Anreiz in Frage gestellt [werden], wenn für das gesamte zur Herstellung von PCC weitergeleitete Kohlendioxid Zertifikate abgegeben werden müssen. Da die entsprechenden Zertifikate nicht mehr als „Überschuss“ verkauft werden können, wird der Betreiber im Ergebnis genau so behandelt, als hätte er das gesamte Kohlendioxid in die Atmosphäre freigesetzt.”
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“Art. 49 Abs. 1 Unterabs. 2 und Anhang IV Abschnitt 10 Teil B Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sind ungültig, soweit sie zu den „Emissionen“ einer Anlage im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates Kohlendioxid, das beim Brennen von Kalk entsteht und an eine andere Anlage zur Herstellung von gefälltem Kalziumkarbonat weitergeleitet wird, unabhängig davon zählen, ob das Kohlendioxid in die Atmosphäre freigesetzt wird.”
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\So sehr es zu begrüßen ist, dass der Wortlaut des Anwendungsbereiches einer Rechtsvorschrift letztlich nicht einmal im Umweltrecht extensiv auszulegen ist, bleibt freilich abzuwarten, ob sich der EuGH der Rechtsansicht der Generalanwältin anschließen wird.