Bekanntlich wird derzeit eine Änderung der GewO im Parlament diskutiert. Einer der wesentlichen Punkte der geplanten Novelle ist die deutliche Erweiterung der Konzentrationsregeln der Anlagengenehmigung. Zum einen soll die Mitanwendungsregelung um Rodungsbewilligungen nach § 17 ForstG erweitert werden. Zum anderen sollen auch – dem Vorbild des § 38 Abs 2 AWG 2002 folgend – die bautechnischen sowie die naturschutzrechtlichen Bestimmungen von der Gewerbebehörde mitangewendet werden. Während diese Konzentration im Hinblick auf die forstrechtlichen Bestimmungen keine kompetenzrechtlichen Probleme aufwirft, greift die Mitanwendung von bau- und naturschutzrechtlichen Regelungen in die Vollzugszuständigkeit der Länder ein. Im neuen § 356f GewO sollen daher entsprechende Verfassungsbestimmungen aufgenommen werden, um die Neueingliederung von landesrechtlichen Materien in das betriebsanlagenrechtliche Genehmigungsverfahren zu ermöglichen. \ \ Diese umfassenden Mitanwendungsregelungen sollen sich – so führen die EBRV aus – auf sämtliche Arten von Anlagen beziehen. Sie sollen daher auch für Anlagen, die im vereinfachten Verfahren nach § 359b bewilligt werden, gelten. Dies hätte dramatische Folgen für den Rechtsschutz: All jene Nachbarn, die nach den jeweiligen BauO Parteistellung genießen, würden diese in all jenen Bewilligungsverfahren verlieren, in denen die Anlage dem § 359b unterliegt. Denn das vereinfachte Verfahren kennt bekanntlich keine (materielle) Parteistellung der Nachbarn. Klassische baurechtliche Nachbarrechte, wie Abstandsvorschriften und Vorgaben über die Gebäudehöhe, können von den Anrainern dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn es sich um Bauwerke handelt, die Bagatellanlagen iSd GewO sind. \ \ Damit droht die Verfahrenskonzentration die Verfassungskonformität des vereinfachten Verfahrens insgesamt in Frage zu stellen. Der VfGH hat zwar ausdrücklich anerkannt, dass der Ausschluss der Parteistellung in § 359b GewO wegen der „regelmäßigen Genehmigungsfähigkeit der betreffenden Anlagen“ nicht gleichheitswidrig ist (vgl VfSlg 14.512/1996). Diese typische Genehmigungsfähigkeit von Bagatellanlagen kann der Bundesgesetzgeber aber nur im Hinblick auf die gewerberechtlichen Bewilligungskriterien normieren. Dass ein bestimmter Anlagentyp nur geringfügige Emissionen iSd § 77 GewO verursacht, stellt keine sachliche Rechtfertigung für die Beseitigung der Parteistellung nach den baurechtlichen Vorschriften dar, weil die schutzwürdigen Interessen der Anrainer nach der BauO völlig andere als nach der GewO sind. \ \ Wie unsachlich die Regelung wäre, lässt sich anschaulich anhand eines Beispiels verdeutlichen: Errichtet ein Grundeigentümer auf seiner Liegenschaft ein Einfamilienhaus, so kann der Anrainer – je nach BauO – etwa die Einhaltung der Vorgaben über die Gebäudehöhe und die Abstandsvorschriften, die Einhaltung des Flächenwidmungsplans sowie den Immissionsschutz geltend machen. Wird dasselbe Gebäude nicht für Wohn- sondern für gewerbliche Zwecke genutzt und unterliegt es dem vereinfachten Verfahren, verliert er auch die Parteistellung, die ihm die BauO an sich einräumt.. Er kann daher das LVwG nicht wegen Rechtswidrigkeit der baurechtlichen Genehmigung anrufen\ \ Die GewO-Novelle wird demnächst im Verfassungsausschuss beraten. Ob die notwendige parlamentarische 2/3-Mehrheit erreicht wird, ist offen. Sollte die Änderung in der Fassung der RV beschlossen werden, wäre die neue Regelung hinsichtlich des vereinfachten Verfahrens mE verfassungswidrig. \ \ Die RV zur Änderung der GewO findet sich unter: \ https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_01475/index.shtml
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