Ab 1.1.2025 wird ein Einwegpfand für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall eingehoben.
Die Verordnung (BGBl. II Nr. 284/2023) dient einerseits der Bekämpfung des „Littering“-Problems, andererseits sollen wertvolle Rohstoffe rückgewonnen und so die unionsrechtlich vordeterminierten Sammelquoten erfüllt werden. Die wesentlichen Inhalte im Überblick:
Das Pfand iHv € 0,25 gilt für alle Getränkearten mit Ausnahme von Milch und Milchmixgetränken (von 0,1 bis 3 Liter).
Erstinverkehrsetzer:innen müssen das Pfand beim Verkauf einheben.
Letztvertreiber:innen (vor allem Händler:innen) sind zur Rücknahme von Leergebinden verpflichtet; Händler:innen ohne Rücknahmeautomaten müssen nur jene Verpackungen zurückzunehmen, die den angebotenen Verpackungen nach Packstoff und Füllvolumen und üblicher Abgabemenge entsprechen.
Die Organisation des Systems erfolgt durch eine gemeinsame zentrale Stelle, welche Eigentümerin der Sammelware wird; Abfüller:innen haben ein Vorkaufsrecht.
Die Finanzierung erfolgt durch Beiträge der Abfüller:innen und den sog. „Pfandschlupf“ (= bezahltes Pfand, das nie zurückgeholt wurde).
Zudem wurde die Verpackungsverordnung 2014 novelliert. Diese Verordnung gilt grundsätzlich auch für Einweg-Getränkegebinde. Wichtigste Neuerung ist der Entfall der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem für bepfandete Einweggebinde.