Der OGH entschied jüngst (OGH 20. 1. 2012, 8 Ob 95/11w): Gegenüber der „übergangenen Partei“ entfaltet der Genehmigungsbescheid keine Rechtswirkungen. […] Eine behördlich genehmigte Anlage kann nur dort vorliegen, wo eine effektive Berücksichtigung der Interessen des Nachbarn im Genehmigungsverfahren gegeben ist. […] Mangels Wirksamkeit des Bescheides gegenüber der Kl kann sich die Bekl daher nicht auf § 364a ABGB berufen. Der Entzug von Licht, der sich in einem rotierenden Schattenwurf und damit in Verbindung stehenden Flimmereffekten auswirkt, ist einer Immission vergleichbar und kann unter § 364 ABGB fallen.
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