Am 26. Februar 2009 wurde von Abgeordneten der Regierungsparteien[1] im Nationalrat ein Initiativantrag (IA 464/A XXIV. GP) betreffend ein Bundesgesetz über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Bundes?Umwelthaftungsgesetz – B?UHG) eingebracht.[2]\ \ Das Bundes?Umwelthaftungsgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umwelthaftungsrichtlinie), ABl Nr L 143 vom 30.04.2004 S 56. Durch die Umwelthaftungsrichtlinie wird ein einheitlicher Ordnungsrahmen für Umweltschäden in Gestalt eines öffentlich?rechtlichen Haftungsregimes geschaffen. Ausgehend von dem in Art 174 Abs 2 EGV normierten Verursacherprinzip soll derjenige, der durch seine Tätigkeit einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen herbeiführt und derart bestimmte geschützte Umweltgüter schädigt, die Kosten der erforderlichen Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen tragen. Die Umwelthaftungsrichtlinie sieht überdies eine – sich aus der Aarhus?Konvention ergebende – Einbindung der von einem Umweltschaden betroffenen Personen sowie die Gewährung von Rechtsschutz vor. Die Frist zur innerstaatlichen Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie hat am 30. April 2007 geendet.\ \ Ausgehend von den Vorgaben und Zielsetzungen der Umwelthaftungsrichtlinie enthält der eingebrachte Entwurf für ein Bundes?Umwelthaftungsgesetz Regelungen im Sinne einer verschuldensunabhängigen Haftung für Umweltschäden. Umweltschäden sind durch bestimmte berufliche Tätigkeiten[3] verursachte qualifizierte Schäden an den Schutzgütern Gewässer und Boden. Schädigungen der geschützten Umweltgüter Gewässer und Boden durch Privatpersonen fallen ebensowenig in den Anwendungsbereich des Bundes?Umwelthaftungsgesetzes wie der Schutz anderer Rechtsgüter. Die Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in einem eigenen Bundes?Umwelthaftungsgesetz soll einerseits möglichst in Einklang mit den anlagenrechtlichen Bestimmungen, andererseits unter Wahrung der bewährten Regelungen und des hohen Schutzniveaus auf dem Gebiet des Wasserrechts erfolgen. Die von der Umwelthaftungsrichtlinie geforderte Komponente der Öffentlichkeitsbeteiligung wird in Form eines als Umweltbeschwerde (§ 11 des Gesetzesentwurfes) bezeichneten Rechtsbehelfs und der möglichen Zuerkennung einer Parteistellung (§ 12 des Gesetzesentwurfes) umgesetzt.\ \ Da es sich beim Inhalt der Umwelthaftungsrichtlinie um eine Querschnittsmaterie handelt, waren vor Beginn der legistischen Arbeiten schwierige kompetenzrechtliche Fragen lösen.[4] Als kompliziert hat sich dabei vor allem die kompetenzrechtliche Einordnung von Regelungen betreffend die Vermeidung und Sanierung von Schäden am Boden erwiesen.[5] Der vorliegende Gesetzesentwurf geht davon aus, dass der Bund für die Umsetzung der Bestimmungen betreffend die Vermeidung von Schädigungen der Gewässer zuständig ist. Ebenso fällt die Vermeidung von Schädigungen des Bodens zum überwiegenden Teil dem Bund zu. Die Hintanhaltung von Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume (Biodiversität) sowie der Restbereich des Bodenschadens fallen hingegen in den Zuständigkeitsbereich der Länder.\ \ Inhaltlich fällt beim vorliegenden Gesetzesentwurf die gegenüber der seinerzeitigen Regierungsvorlage[6] vorgenommene Änderung betreffend die Kostentragung der Vermeidungs- und Sanierungstätigkeit auf. So sind jene Ausnahmebestimmungen des genehmigten Betriebs („permit defence“) und des Entwicklungsrisikos („state of the art defence“), die noch in der Regierungsvorlage[7] enthalten waren, nunmehr entfallen.[8] Bei der „permit defence“ handelt es sich um eine Einrede bewilligten Verhaltens; wer also eine Anlage konsensgemäß betreibt, soll nicht zur Sanierung der dadurch entstehenden Schäden gezwungen werden können. Die Ausnahme des Entwicklungsrisikos ermöglichte dem Betreiber den Nachweis zu erbringen, dass der Umweltschaden auf eine Emission oder eine Tätigkeit oder jede Art der Verwendung eines Produkts im Verlauf einer Tätigkeit zurückzuführen ist, bei denen der Betreiber nachweist, dass sie nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zum Zeitpunkt, an dem die Emission freigesetzt oder die Tätigkeit ausgeübt wurde, nicht als wahrscheinliche Ursache von Umweltschäden angesehen wurde.\ \ Hinzuweisen ist weiters auf die gegenüber der Regierungsvorlage gestrafften Bestimmungen über die Umweltbeschwerde und die Einräumung des Rechtsschutzes für bestimmte Parteien. Eine Umweltbeschwerde kann sowohl von natürlichen und juristischen Personen, die durch einen eingetretenen Umweltschaden in ihren Rechten verletzt werden können, als auch vom Umweltanwalt und von Umweltorganisationen eingebracht werden (§ 11 Abs 1 des Gesetzesentwurfes). Legistisch wenig geglückt ist die Regelung über die Parteistellung des Umweltanwalts: § 12 Z 1 und 2 knüpft bei der Umschreibung der Parteistellung an die in § 11 Abs 1 genannten Personen und Organisationen an. Da es sich beim Organ „Umweltanwalt“ weder um eine Person noch um eine Organisation handelt, spricht der Wortlaut des § 12 gegen die Einräumung einer Parteistellung für den Umweltanwalt. Demgegenüber heißt es in den Erläuterungen[9] ausdrücklich, dass die Formulierung „Personen und Organisationen“ auch den Umweltanwalt erfassen soll.\ \
[1] Abgeordnete einer Oppositionspartei haben am 10. Dezember 2008 ebenfalls einen Initiativantrag betreffend ein Bundes?Umwelthaftungsgesetz (B?UHG) eingebracht (IA 169/A XXIV. GP).\ \ [2] Dem Nationalrat wurde bereits am 9. Mai 2007 eine Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Bundes?Umwelthaftungsgesetz – B?UHG) übermittelt (RV 95 BlgNR 23. GP). Auf Grund der vorzeitigen Beendigung der 23. Gesetzgebungsperiode und in Hinblick auf den Grundsatz der Diskontinuität zwischen den Gesetzgebungsperioden musste ein neuer Gesetzesvorschlag eingebracht werden.\ \ [3] Als berufliche Tätigkeit gilt jede in Anhang 1 des B?UHG angeführte Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens mit oder ohne Erwerbszweck ausgeübt wird und dies unabhängig davon, ob diese Tätigkeit privatrechtlichen oder öffentlich?rechtlichen Vorschriften unterliegt (§ 4 Z 4 des Gesetzesentwurfes).\ \ [4] Vgl Janitsch, Die Haftung für Umweltschäden nach dem Bundes?Umwelthaftungsgesetz (B?UHG), in: Institut für Umweltrecht/Österreichischer Wasser- und Abfallwirtschaftsverband (Hrsg), Jahrbuch des österreichischen und europäischen Umweltrechts 2008 (2008), 159.\ \ [5] Vgl IA 464/A 24. GP 14.\ \ [6] Siehe FN 2.\ \ [7] Vgl § 8 Abs 4 Z 1 und 2 der RV.\ \ [8] Kritisch gegenüber diesen Ausnahmen B. Raschauer, Wer soll sauber machen, wenn nicht der Verursacher? Die Presse – Rechtspanorama (19.2.2007) und Wagner, Umwelthaftung: Wer steht für Risken der Gentechnik ein? Die Presse – Rechtspanorama (16.9.2008).\ \ [9] Vgl IA 464/A 24. GP 26.
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