Nach Ansicht des LVwG Tirol stellt die Interessenabwägung nach § 14 Abs 3 IG-L keine Ermessenentscheidung iSd § 28 Abs 4 VwGVG dar. Somit soll auch das VwG in seiner Kognitionsbefugnis nicht eingeschränkt sein (LVwG Tirol 30. 1. 2014, LVwG-2013/15/3566-3).
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Ob dieser Schluss uneingeschränkt richtig ist, darf bezweifelt werden. Schlussendlich trifft bei einer Interessenabwägung am Ende des Tages eine Person (nämlich der jeweilige Organwalter) eine von seiner persönlichen Verfasstheit beeinflusste Wertentscheidung. Dass eine solche Wertentscheidung, die bei gleichem Ermittlungsergebnis bei Würdigung durch eine andere Person durchwegs auch anders ausfallen kann, einer (verwaltungs)gerichtlichen Kontrolle zugänglich sein soll, bei der eben die Wertentscheidung einer Person – ein gleiches Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vorausgesetzt – durch die Wertentscheidung einer anderen Person (hier nun eines Richters) ersetzt werden soll, einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich sein kann und soll darf vor dem Hintergrund des § 28 Abs 4 VwGVG durchwegs bezweifelt werden. Wir werden wohl weitere Entscheidungen abwarten müssen, um eine entsprechende Würdigung vornehmen zu können …