Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur
- Peter Sander
- 3. Juli 2017
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Vorschlag einer neuen alten Verordnung über die Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur (COM(2013) 153 final)
\ Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Union an die Kommission und zur Ersetzung der Verordnung Nr. 617/2010 veröffentlicht. Hintergrund dieses Verordnungsvorschlags ist, dass der Europäische Gerichtshof die Vorgängerverordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 für nichtig erklärt und entschieden hat, die Wirkungen der Verordnung aufrechtzuerhalten bis eine neue Verordnung auf der konkreten Rechtsgrundlage (Art 194 Abs 2 AEUV) verabschiedet ist. Die VO Nr. 617/2010 wurde nämlich auf Basis von Art 337 AEUV und 187 EAGV verabschiedet, weil mit dieser Verordnung die Erhebung allgemeiner Informationen angestrebt werden sollte.\ \ Um nun dem Urteil des Gerichtshofs nachzukommen und die Kontinuität der Beobachtung von Investitionsverfahren für Energieinfrastruktur zu gewährleisten, schlägt die Kommission eine Verordnung des gleichen Inhalts wie die vorherige vor, allerdings mit einigen Anpassungen betreffend das neue Legislativverfahren, den Zeitpunkt für die Überprüfung der Verordnung sowie damit einhergehend den Zeitpunkt der Berichterstattung.\ \ Die neue Verordnung hat den gleichen Anwendungsbereich wie die alte. Durch diese Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die Übermittlung von Daten und Informationen zu Investitionsvorhaben für Energieinfrastrukturen in den Sektoren Erdöl, Erdgas, Elektrizität, einschließlich Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, und Biokraftstoff und zu Investitionsvorhaben im Zusammenhang mit der Abscheidung und Speicherung des in diesen Sektoren erzeugten Kohlendioxids an die Kommission festgelegt. Die Verordnung gilt für die im Anhang angeführten Arten von Investitionsvorhaben, für welche die Bau- oder Stilllegungsarbeiten bereits begonnen haben oder für die eine endgültige Investitionsentscheidung getroffen wurde. Darüber hinaus können Mitgliedstaaten auch geschätzte Daten oder vorläufige Informationen zu den im Anhang angeführten Investitionsvorhaben übermitteln, für welche die Bauarbeiten innerhalb von fünf Jahren beginnen sollen bzw. für die Stilllegungen innerhalb von drei Jahren vorgesehen sind, aber noch keine endgültige Investitionsentscheidung getroffen wurde.\ \ Die Mitgliedstaaten bzw. die Einrichtungen, denen die Aufgaben dieser Verordnung übertragen sind, erfassen ab dem 01.01.2015 und ab dann alle zwei Jahre alle in dieser Verordnung festgelegten Daten und Informationen. Der Aufwand für die Erhebung und Meldung muss angemessen sein und die Übermittlung hat bis zu jedem 31.07. des Jahres in aggregierter Form zu erfolgen, außer bei Daten und relevanten Informationen in Bezug auf grenzüberschreitende Übertragungsvorhaben. Die Verordnung sieht auch eine Ausnahme von der Übermittlung der Daten vor. Mitgliedstaaten oder die von ihnen beauftragten Einrichtungen werden von der Übermittlung ausgenommen, sofern und soweit aufgrund energiesektorspezifischen Unionsrechts oder des Euratom-Vertrags entweder die entsprechenden Daten oder Informationen der Kommission bereits übermittelt wurden und das Datum der Mitteilung und den betreffenden spezifischen Rechtsakt angegeben hat oder eine spezielle Stelle mit der Erarbeitung eines Mehrjahres-Investitionsplans für Energieinfrastruktur auf Unionsebene beauftragt wird und zu diesem Zweck den Anforderungen dieser Verordnung entsprechende Daten und Informationen erfasst werden. In letzterem Fall übernimmt die speziell eingerichtete Stelle die Übermittlung.\ \ Die betroffenen Unternehmen haben den Mitgliedstaaten auf deren Gebiet sie Investitionsvorhaben durchführen wollen, bis zum 01.06. des betroffenen Jahres die erforderlichen Daten und Informationen, die den Stand zum 31.03. des betreffenden Jahres wiederzugeben haben, zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten können für einzelne Unternehmen eine andere Art der Übermittlung beschließen.\ \ Die Mitgliedstaaten haben die Qualität, Relevanz, Genauigkeit, Eindeutigkeit, rechtzeitige Übermittlung und Kohärenz der Daten und Informationen zu gewährleisten. Die Kommission kann Daten und Informationen veröffentlichen, sofern dies in aggregierter Form erfolgt und keine Einzelheiten in Bezug auf bestimmte Unternehmen und Anlagen preisgegeben werden und auch keine Rückschlüsse auf diese möglich sind. Zudem erlässt die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die zu ihrer Durchführung erforderlichen Vorschriften. Diese Verordnung gilt unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der RL 95/46/EG bzw. VO Nr. 45/2001.\ \ Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss alle zwei Jahre eine sektorübergreifende Analyse der strukturellen Entwicklung und Perspektiven des Energiesystems der Union und veröffentlicht diese. Die Überprüfung der Durchführung dieser Verordnung hat bis zum 31.12.2013 anstelle des 23.07.2015 zu erfolgen. Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und ab diesem Datum ist auch die VO Nr. 617/2010 aufgehoben.