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Peter Sander

Knalleffekt im Emissionshandel bestätigt

Der EuGH folgt mit seiner Entscheidung vom 19.01.2017 in der Rs C-460/15, Schäfer Kalk, den Schlussanträgen von GA Sharpston, über die letztes Jahr bereits hier berichtet wurde. Nochmals zur Erinnerung kurz die grundlegende Funktionsweise des Emissionshandels: Unternehmen, die dem System unterliegen erhielten von Anbeginn an CO2-Zertifikate von den Mitgliedstaaten für die bei ihrer Tätigkeit anfallenden Treibhausgase zugeteilt. Für das in einem Kalenderjahr bei den Unternehmen ausgestoßene CO2 müssen dann so viele Zertifikate den Mitgliedstaaten abgegeben werden,wie es der Menge an ausgestoßenem CO2 entspricht. Geht sich das mit den gratis zugeteilten Zertifikaten aus, gut für den jeweiligen Betrieb. Wurde mehr CO2 ausgestoßen als Zertifikate vorhanden sind, dann müssen die Betriebe ebensolche auf dem Zertifikatsmarkt zukaufen, um die Abgabeverpflichtung erfüllen zu können. Über diesen finanziellen Hebel soll also der Anreiz geschaffen werden, weniger CO2 in die Atmosphäre auszustoßen. Ausgenommen von dieser Abgabeverpflichtung waren nur CO2-Mengen, die für die Abscheidung und langfristigen Speicherung in geologischen Strukturen verwendet, also dem nicht unumstrittenen carbon capture and storage (CCS) zugeführt werden. Die Europäische Kommission hat dies in einer entsprechenden Verordnung zur Emissionshandelsrichtlinie so festgelegt. Nur gibt es daneben auch andere Technologien, die eine Abscheidung und Verwendung von CO2 erlauben, ohne dass das CO2 dabei in die Atmosphäre gelangt. So kann das CO2 auch für die Herstellung von künstlichem Kalziumkarbonat (PCC) verwendet werden. Dabei wird es in Form einer stabilen chemischen Verbindung so gebunden, dass es ebenfalls nicht in die Atmosphäre gelangt. Ein solches Verfahren wendete im Ausgangsrechtsstreit die Firma Schäfer Kalk in Deutschland an und hatte in diesem Zusammenhang versucht eine Genehmigung dafür zu erlangen, für dieses CO2, welches nachgerade nicht in die Atmosphäre gelangt, keine Zertifikate abgeben zu müssen. Dies endete im gegenständlichen Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH. Dieser hielt nun unmissverständlich fest, dass die Kommission mit der einzigen Ausnahme für das CCS über das Ziel der Richtlinie hinausgeschossen ist und damit ihre Kompetenz überschritten hat. Neben CO2, das dem CCS zugeführt wird, kann es eben auch andere Verfahren geben, bei denen das CO2 nicht in die Atmosphäre freigesetzt wird, wie die gegenständliche PCC-Produktion. Auch in diesen Fällen darf dieses CO2 nicht (rechnerisch) dem tatsächlich in die Atmosphäre emittierten CO2 zugeschlagen werden (was die erwähnte Abgabeverpflichtung für die Zertifikate bedeutet). Wesentliches Begründungselement ist dabei das hinter dem gesamten Emissionshandelssystem stehende Anreizsystem: Die wirtschaftliche Logik der Treibhausgasemissionszertifikate besteht darin, dass die Verringerung der Treibhausgasemissionen, die für das Erzielen eines im Voraus bestimmten Ergebnisses für die Umwelt notwendig ist, zu möglichst geringen Kosten erfolgt. Dieses System soll insbesondere dadurch, dass der Verkauf der zugeteilten Zertifikate erlaubt wird, jeden Teilnehmer dazu veranlassen, eine Treibhausgasmenge zu emittieren, die unter der Menge der ihm ursprünglich zugeteilten Zertifikate liegt, um die überschüssigen Zertifikate an einen anderen Teilnehmer abzugeben, der eine Emissionsmenge erzeugt hat, die die ihm zugeteilten Zertifikate übersteigt. Insofern besteht ein objektiver Unterschied zwischen einem Betreiber, der Treibhausgas in die Atmosphäre freisetzt, und einem Betreiber, der solche Emissionen dadurch vermeidet, dass er das erzeugte CO2 in einen anderen stabilen chemischen Stoff, in dem es gebunden wird, chemisch umwandelt. Daher kann dieser Unterschied, auch wenn er bewirkt, dass der zweite Betreiber mehr Zertifikate als der erste erhalten kann, im System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nicht allein deshalb als den Wettbewerb zwischen diesen beiden Betreibern verfälschend angesehen werden. So gesehen ist daher die Beschränkung allfälliger Ausnahmen im Emissionshandelssystem ausschließlich auf CCS nach Ansicht des Gerichtshofes ungültig. Und ganz nebenbei erwähnt der EuGH eigentlich Selbstverständliches: CO2, das unter bestimmten Bedingungen weitergeleitetet und nicht in allen Fällen in die Atmosphäre freigesetzt wird, darf nicht ohne weiteres durch verordnete Legaldefinition unter den Begriff der „Emissionen“ im Sinne von Art 3 lit b der Emissionshandels-RL subsumiert werden, da dies über das zur Zielerreichung Erforderliche hinausgeht. Unter dem Strich bestätigt der EuGH daher ein Lehrbuchbeispiel für das, was wir in Österreich Lenkungsrecht nennen. Der Gesetzgeber schafft ein (hier über finanzielle Hebel ausgestaltetes) Anreizsystem, das den Rechtsunterworfenen motiviert, technologische Innovationen zur Zielerreichung (weniger Treibhausgase) zu setzen.

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