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Peter Sander

Kommission klagt Österreich wegen mangelnden Schutzes der Wasserqualität der Schwarzen Sulm

Die Europäische Kommission hat in einer Presseaussendung (IP/14/448 v 16/4/2014) bekannt gegeben, dass sie beim Gerichtshof Klage gegen Österreich erheben werde, weil die Republik die Schwarze Sulm, einen Fluss in der Steiermark, nicht angemessen (betracht am Maßstab der WasserrahmenRL) schützt.

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(Auszug aus dem entsprechenden Memo): „Die Kommission ist der Auffassung, dass der Bau eines geplanten Kraftwerks zu einer erheblichen Verschlechterung der Wasserqualität des Flusses führen würde, der einer der längsten naturbelassenen Flüsse in der Region ist. Nach Ansicht der Kommission hat die regionale Behörde bei der Genehmigung des Wasserkraftprojekts im Jahr 2007 die Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie nicht beachtet. Die Genehmigung wurde daraufhin vom österreichischen Bundesministerium für Umwelt im Jahr 2009 widerrufen, doch hat das österreichische Verfassungsgericht den Widerruf aus rein formalen Gründen im Jahr 2012 aufgehoben. Die Genehmigung ist somit wieder in Kraft getreten und kann nun nicht mehr vor einem nationalen Gericht angefochten werden. Die Kommission hat deswegen im Jahr 2013 ein Vertragsverletzungsverfahren mit der Begründung eingeleitet, die Kraftwerksgenehmigung stehe nicht mit den Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie im Einklang. Da nun offenbar die Bauarbeiten an dem Projekt begonnen haben, bringt die Kommission den Fall auf Empfehlung von Umweltkommissar Janez Poto?nik vor den Gerichtshof der Europäischen Union.

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Nach EU-Recht müssen die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass sich der Zustand ihrer Oberflächenwasserkörper verschlechtert. Eine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot kann nur gewährt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, und eine davon ist der Nachweis eines überwiegenden öffentlichen Interesses. Nach Auffassung der Kommission hat die Genehmigungsbehörde das übergeordnete Interesse des Projekts nicht nachgewiesen, was durch die Prüfung des österreichischen Bundesministeriums für Umwelt bestätigt wurde, das ebenfalls Zweifel am überwiegenden öffentlichen Interesse verlauten ließ.

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Österreich erklärte sich bereit, den Genehmigungsbeschluss zu überprüfen; im Überprüfungsverfahren hat die regionale Behörde dann aber lediglich den Wasserzustand der Schwarzen Sulm als schlechter eingestuft und behauptet, dass eine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot nicht mehr erforderlich sei. Dies wäre ein Verstoß gegen die Wasserrahmenrichtlinie, da im Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet von 2009 die Wasserqualität der Schwarzen Sulm als „gut“ angegeben war und die Bedingungen für eine Änderung des Status des Flusses nicht beachtet wurden.

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Da die von der regionalen Behörde gewählte Vorgehensweise einen negativen Präzedenzfall für ähnliche Wasserkraftprojekte in Österreich schaffen könnte und die Rechtmäßigkeit der Genehmigung für das Wasserkraftwerk an der Schwarzen Sulm nicht mehr vor einem nationalen Gericht angefochten werden kann, hat die Kommission beschlossen, Österreich vor dem Europäischen Gerichtshof zu verklagen.

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Hintergrund

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Die Wasserrahmenrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, alle Grund- und Oberflächengewässer (Flüsse, Seen, Kanäle und Küstengewässer) zu schützen und zu sanieren, um bis spätestens 2015 einen „guten“ Gewässerzustand zu erreichen, d. h. einen Zustand, bei dem die Gewässer möglichst geringe Spuren menschlicher Einflussnahme aufweisen. Gemäß der Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um zu verhindern, dass sich der Zustand von Oberflächenwasserkörpern verschlechtert. Ausnahmen von dieser Anforderung können nur unter den Bedingungen des Artikels 4 Absatz 7 gewährt werden, von denen eine lautet, dass das Projekt nachweislich von „überwiegendem öffentlichen Interesse“ sein muss. Die Rechtsvorschriften bieten zwar ein gewisses Maß an Flexibilität, doch sind Ausnahmen nur bei Vorliegen genau definierter Gründe zulässig. Es müssen alle praktikablen Vorkehrungen getroffen werden, um die negativen Auswirkungen zu mindern, und in Fällen eines überwiegenden öffentlichen Interesses müssen die Vorteile der Änderungen die Vorteile des Erreichens des guten Gewässerzustands für Umwelt und Gesellschaft übertreffen, und es muss unmöglich sein, diese vorteilhaften Ziele durch andere Mittel zu erreichen. Wasserkraftwerke bewirken einen schlechteren Gewässerzustand, weil sie die Durchgängigkeit des Flusses beeinträchtigen, was eines der Kriterien der Wasserrahmenrichtlinie für die Einstufung des Gewässerzustands eines Flusses als „gut“ ist.“

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