Mit BGBl I 2011/5 wurde eine – von Nationalrat und Landtagen genehmigte – Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gem Art 15a B-VG kundgemacht. Diese dient der koordinierten Umsetzung der unter österreichischer Vorsitzführung verabschiedeten RL 2006/32/EG v 5.4.2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen, ABl 2006 L 114/64 (Energieeffizienz-RL). Die Steigerung der Energieeffizienz und die Senkung des Energieverbrauchs bilden einen wesentlicher Pfeiler der EU Klima- und Energiepolitik. Diesbezüglich intendiert die Energieeffizienz-RL eine kostenwirksame und wirtschaftlich effiziente Nutzung der Energieeinsparpotentiale – nicht nur, aber auch durch Schaffung eines Marktes für Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen.\ \ Gem Art 4 Energieeffizienz-RL haben sich die Mitgliedsstaaten einen (unverbindlichen) Energieeinsparrichtwert zu setzen. Dieser Richtwert soll 9 % des jährlichen Durchschnittwerts des inländischen Endenergieverbrauchs jener letzten fünf Jahren vor Umsetzung der Richtlinie betragen, für die ausreichende Daten vorliegen. Die so festgestellte Energiemenge soll spätestens nach dem neunten Jahr der Anwendung der Richtlinie (2016) aufgrund von Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen eingespart worden sein. Parallel dazu wurde im Rahmen des EU-Klima- und Energiepakets das Ziel formuliert, den Anteil erneuerbarer Energiequellen am Bruttoendenergieverbrauch in der EU auf 20% zu steigern.\ \ Grundsätzlich von der Generalklausel gem Art 15 Abs 1 B-VG umfasst, fallen Energieeffizienz- und ?sparmaßnahmen in die Gesetzgebungsautorität der Länder. Allerdings gibt es Zuständigkeiten des Bundes, die die Erlassung von Energiesparvorschriften mit umfassen oder zumindest eine Berücksichtigung kompetenzfremder Aspekte zulassen (etwa Verkehrswesen gem Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG oder Elektrizitätswesen gem Art 10 Abs 1 Z 5 B-VG; vgl dazu mit einer umfassenden Auflistung Erl zu RV 753 BlgNR 24 GP. 4). Aus diesem Grund kann und muss es bei der Richtlinienumsetzung zu hoheitlichen (und nichthoheitlichen) Maßnahmen beider Gebietskörperschaften kommen. Eine Vereinbarung gem Art 15a B-VG ermöglicht dabei eine harmonisierte und koordinierte Energiesparpolitik unter Beibehaltung der geltenden Kompetenzordnung (als bevorzugte Alternative zur „Kompetenzdeckungsklausel“ zugunsten des Bundes). Durch die Vereinbarung soll ein äußerer Rahmen abgesteckt werden, detaillierte materielle Regelungen sind nur vereinzelt zu finden.\ \ Ziel der Vereinbarung ist, wie dargelegt, die koordinierte Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie (Art 1 der Vereinbarung). Als nationaler und gemeinsam zu erreichender Energieeinsparrichtwert wird ein Betrag von 80.400 TJ für Ende 2016 festgesetzt (Art 2 Abs 1 der Vereinbarung). Als Zwischenziel wurde ein Einsparrichtwert von 17.900 TJ für den 31.12.2010 (!) festgelegt (Art 2 Abs 2 der Vereinbarung). Diese Werte entsprechen jenen, die Österreich der Kommission im ersten (von dreien; vgl Art 14 Energieeffizienz-RL) Aktionsplänen bekanntgegeben hat (abzurufen auf http://ec.europa.eu/energy/demand/legislation/doc/neeap/austria_neeap_de.pdf).\ \ Gem Art 3 Abs 1 der Vereinbarung verpflichten sich die Vertragspartner innerhalb ihres Wirkungsbereiches, unter weitreichender Information aller relevanten Marktteilnehmern (Art 8 der Vereinbarung), entsprechende Maßnahmen zu setzen, um die dem Energieeinsparrichtwert entsprechende Energiemenge zeitgerecht einsparen zu können. Unter grundsätzlicher Wahlfreiheit der Mittel können Bund und Länder auch privatwirtschaftlich tätig werden. Zudem verpflichten sie sich wechselseitig zur Setzung aller darüber hinausgehenden, aufgrund der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Kompetenzen (Art 10 der Vereinbarung). Kommen Bund oder Länder ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nach, kann dies der VfGH mit einem (freilich nicht exequierbaren) Erkenntnis gem Art 138a B-VG feststellen.\ \ Die geplanten Maßnahmen und errechneten Einsparwerte sind in den angesprochenen drei der Kommission zu übermittelnden Aktionsplänen darzulegen. Diese bestehen aus dem Bundesteil und den Länderteilen; sie sind ab dem zweiten Bericht nach einem einheitlichen Format zu erstellen und zu akkordieren. Das hat jeweils spätestens bis zum 1.6.2007 (Österreich ist dieser Verpflichtung verspätet nachgekommen), bis zum 1.6.2011 und 1.6.2014 zu erfolgen. Ein Jahr vor ihrer Erstellung müssen Weiterentwicklungen im technischen Bereich, Erfahrungswerte sowie die erzielten Ergebnisse in Verhandlungen evaluiert und gegebenenfalls weitere Maßnahmen vereinbart werden (Art 12 der Vereinbarung).\ \ Als verantwortliche Stellen (Monitoringbehörden), denen die „Gesamtkontrolle und Gesamtverantwortung“ bei der Zielerreichung gem Art 4 Abs 2 Z 4 Energieeffizienz-RL zukommen soll (Aufsicht über Durchführung der Maßnahmen, Messung der Einsparungen, Überprüfung), werden in Art 6 der Vereinbarung der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für den Wirkungsbereich des Bundes sowie die jeweiligen Landesregierungen für den Wirkungsbereich der Länder benannt. Ergebnisse sind in entsprechenden Berichten in geeigneter Weise kundzumachen. Die Messung und Überprüfung der Energieeinsparungen soll im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien entsprechend der – weit gefassten – europarechtlichen Vorgaben erfolgen, um eine möglichst einheitliche Bewertung der Energiesparmaßnahmen zu sichern.\ \ Von diesen verantwortlichen Stellen sind auch Musterverträge für Finanzdienstleistungen für Abnehmer von Energiedienstleistungen oder anderen Energieeffizienzmaßnahmen zur Verfügung stellen (Art 9 der Vereinbarung; vgl Art 9 Abs 2 Energieeffizienz-RL).\ \ Dem öffentlichen Sektor soll eine Vorbildfunktion zukommen. Um dieser gerecht zu werden, haben Bund, Länder und Gemeinden im Rahmen ihrer privatwirtschaftlichen Tätigkeit gem Art 7 Abs 3 der Vereinbarung aus einem vorgegebenen Katalog jedenfalls mindestens zwei Maßnahmen zu setzen (etwa Durchführung von Energieaudits und Umsetzung daraus resultierender Empfehlungen, Beschaffung energieeffizienter Fahrzeuge bzw Ausrüstungen oder auch höhere Anforderungen hinsichtlich der Energieeffizienz für Kauf/Anmietung von Gebäuden und Gebäudeteilen). Gemeinden, welche durch die Vereinbarung selbst nicht verpflichtet werden können, müssen von Bund und Ländern dazu angehalten werden. Zudem sind Leitlinien zur Berücksichtigung von Energieeffizenz- und -einsparungskriterien bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu erarbeiten.\ \ Die Richtlinie wäre bis zum 17.5.2008 umzusetzen gewesen. Jetzt erst (mit Datum 15.2.2011) wurde eine Vereinbarung zur koordinierten Umsetzung zwischen Bund und Ländern kundgemacht. Vereinzelt kam es aber schon im Vorfeld zu Umsetzungs- und Anpassungsmaßnahmen in bestehenden Normen. Insbesondere wurde auch schon zuvor eine Vereinbarung zwischen Bund und den Ländern eine über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen gem Art 15a B-VG abgeschlossen, die (auch) Zwecke der Energieeffizienz-RL verfolgt.\ \ Im Burgenland (19.2.2011, LGBl 2011/11), in Kärnten (18.2.2011, LGBl 2011/10), in Oberösterreich (22.2.2011, LGBl 2011/5), in der Steiermark (15.2.2011, LGBl 2011/6) und in Vorarlberg (3.2.2011, LGBl 2011/5) wurde die Vereinbarung ebenfalls bereits kundgemacht.
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