Lange ist diskutiert worden, nunmehr ist es fix: Der Kriterienkatalog (unter der Bezeichnung „Wasserkatalog“) ist zur GZ BMLFUWUW.4.1.2/0004-I/4/2012 am 30.01.2012 veröffentlicht worden (zu allen Informationen hierzu siehe die Homepage des Umweltministeriums). Dabei basiert der Kriterienkatalog auf Kapitel 6.10.3 des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans 2009 – NGP 2009, der die Erarbeitung eines Kriterienkataloges für die Beurteilung von Wasserkraftprojekten bzw von Gewässerabschnitten hinsichtlich ihrer Eignung für die Wasserkraftnutzung unter Berücksichtigung insbesondere von energiewirtschaftlichen, ökologischen und sonstigen wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten vorsieht.\ \ Das nunmehr „erlassene“ Dokument definiert – nach eigenen Angaben „unvorgreiflich der unabhängigen Rechtsprechung und ohne Anspruch auf Vollständigkeit“ – Informationen sowie Lösungsvorschläge für die Verfahrensabwicklung zu in der Praxis aufgetretenen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der Ausnahmen vom Verschlechterungsverbot nach § 104a WRG.\ \ Die Ausnahme vom Verschlechterungsverbot ist immer dann zu prüfen, wenn durch Nichterreichung/Nichteinhaltung von Umweltzielen mit einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasserkörpers oder mit dem Nichterreichen eines Umweltzieles zu rechnen ist (Interessenabwägung nach § 104a Abs 2 Z 2 WRG). Dabei ist auch eine Prüfung der wesentlich besseren Umweltoption (§ 104a Abs 2 Z 3 WRG) durchzuführen.\ \ Klargestellt wird im Kriterienkatalog zwar, dass sich die Ausnahmen vom Verschlechterungsverbot auf Verschlechterungen zwischen Zustandsklassen und nicht auf Verschlechterungen innerhalb der Zustandsklassen beziehen, und dass es daher für die überwiegende Anzahl von Wasserbenutzungen und Wasserbenutzungsanlagen, nämlich solche, die keine Verschlechterung der Zustandsklasse befürchten lassen, auch keiner Ausnahme vom Verschlechterungsverbot bedarf. Gleichzeitig soll der Erlass aber auch „Informationen“ für die Beurteilung der öffentlichen Interessen nach § 105 WRG beinhalten.\ \ Ungeachtet einer näheren Untersuchung des restlichen Inhalts des Kriterienkataloges soll daher vorab auf ein grobes Missverständnis des BMLFUW zu eben dieser Interessenabwägung aufmerksam gemacht werden: So hält der Erlass auf Seite 9 zur Interessenabwägung nach § 104a Abs.2 Z 2 WRG fest, dass bei der Beurteilung des Nutzen, der sich durch die Verwirklichung des Projektes für die Gesundheit, Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung ergibt, zu prüfen sei, ob bzw inwieweit die Verwirklichung des Projektes geeignet und notwendig ist, einen konkreten Bedarf im öffentlichen Interesse zu decken. Dies wird mit einem nicht näher offengelegten Zitat des VwGH belegt: „Unter ‚Bedarf‘ (Erforderlichkeit) sei begrifflich ein objektiver Mangelzustand zu verstehen, wobei ein solcher Zustand vernünftiger Weise nicht anzunehmen ist, wenn hinreichend andere Befriedigungsmöglichkeiten bestehen.„\ \ Diese Begriffsdefinition greift dabei jedoch auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zur zwangsweisen Einräumung von Dienstbarkeiten zurück (zB VwGH 10.12.1998, 98/07/0034; VwGH 27.6.2002, 99/07/0163; VwGH 28.9.2006, 2003/07/0045). Nach dieser Rechtsprechung ist nach § 63 lit b WRG die „Erforderlichkeit“ zu prüfen, also der Bedarf nach dem vorgesehenen Eingriff in die Rechte Dritter. Diesen – und nur diesen – Bedarf versteht der VwGH als einen Mangelzustand, der vernünftigerweise nicht anzunehmen ist, wenn hinreichende andere Befriedigungsmöglichkeiten bestehen. Es muss daher – bevor in die Interessenabwägung einzusteigen ist – das Vorliegen eines Bedarfs eines Eingriffs in die Rechte Dritter begründet werden. Und genau hier liegt die Krux der Ausführungen im Kriterienkatalog begraben: Dieser „Bedarf“ ist im Sinne der Rechtsprechung im Enteignungsverfahren nichts anderes als eine Umschreibung der Erforderlichkeit in der grundrechtlichen Prüfformel des VfGH und meint eben nur eine Überprüfung des Bedarf des Eingriffes in die Rechte Dritter (vgl VwGH 25.7.2002, 2001/07/0069) und keinesfalls den Bedarf an einer Wasserbenutzungsanlage an sich, der ja schon denklogischer Weise nicht Gegenstand eines Enteignungsverfahrens sein kann. Zwar spricht auch der VwGH selbst in einer Einzelentscheidung aus, dass nach § 63 lit. b WRG die „Erforderlichkeit“, also der Bedarf nach der Anlage (!), zu hinterfragen und bejahendenfalls eine Interessensabwägung vorzunehmen sei (VwGH 25.7.2002, 2001/07/0069). Liest man dieses Erkenntnis allerdings weiter, so stellt man leicht fest, dass auch dort der Gerichtshof selbst diesen Bedarf in dem Sinne näher definiert, dass „das Vorliegen eines Bedarfs eines Eingriffs in die Rechte Dritter begründet werden“ muss.\ \ Wenn daher im Kriterienkatalog beispielsweise der Vergleich der Leistung eines Kraftwerkes in Bezug auf den Verbrauch in Prozent in einer Region oder der Vergleich, ob durch ein Vorhaben ein Strommangel – in Bezug auf vergleichbare Anlagentypen – behoben werden kann, als ein solches „Bedarfskriterium“ angeführt wird, ist dies keinesfalls mit der dort zitierten Judikatur in Einklang zu bringen geschweige denn zu belegen. Vielmehr versucht der BMLFUW bei strenger Lesart des Erlasses hier eine Art Bedarfsprüfung der Wasserbenutzungsanlage selbst (im Erlasswege!) unter Fehlzitierung von Gerichtshofsjudikatur zu propagieren.\ \ Wenngleich meines Erachtens zugestanden werden muss, dass die Betrachtung des Bedarfs einer Wasserbenutzungsanlage als einer von vielen Aspekten im Rahmen einer Interessenabwägung ganz allgemein zu beachten sein kann, ist dieser Bedarf aber vor dem Hintergrund zahlreicher anderer öffentlichen Interessen wie beispielsweise – gerade bei Wasserkraftwerken – der umweltfreundlichen Energieerzeugung, begleitender Hochwasser- und/oder Lawinenschutzmaßnahmen, einhergehender Verkehrserschließungsmaßnahmen, regionaler und überregionaler volkswirtschaftlicher Effekte nur als ein „Puzzlestein“ dieser Interessenabwägung zu berücksichtigen. So judiziert etwa auch der Umweltsenat in Bezug auf die durchaus nicht unähnliche Abwägung öffentlicher Interessen in den Naturschutzgesetzen bzw im ForstG, dass der Bedarf nach einem Vorhaben „eine Facette“ der öffentlichen Interessen bei dieser Interessenabwägung sein kann (zB US 11.6.2010, 1A/2009/6-142, Heiligenkreuz mwN). Bei verfassungskonformer Lesart kann daher keinesfalls davon ausgegangen werden, dass sich – wie die Formulierung des Kriterienkataloges nahelegen könnte – die Interessenabwägung nach § 104a Abs 2 Z 2 WRG darin erschöpfen kann und darf, bei der Beurteilung des Nutzen, der sich durch die Verwirklichung des Projektes für die Gesundheit, Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung ergibt, nur zu prüfen, ob bzw inwieweit die Verwirklichung des Projektes geeignet und notwendig ist, einen konkreten Bedarf im öffentlichen Interesse zu decken – einmal davon abgesehen, dass die Geeignetheit in aller Regel wohl projektsimmanent sein wird.\ \ Jedwede andere Interpretation des § 104a Abs 2 Z 2 WRG wäre darüber hinaus auch verfassungswidrig. Vor dem Hintergrund wäre eine entsprechende Klarstellung seitens des BMLFUW durchwegs wünschenswert – zumal eben die Untermauerung durch ein offensichtliches Fehlzitat aus der Rechtsprechung erfolgt ist.
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