Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) erstellt. Hintergrund dieses vorgeschlagenen Rechtsaktes ist, dass die wichtigsten Finanzierungsinstrumente der Europäischen Union nicht auf alle umwelt- und klimaspezifischen Erfordernisse ausgerichtet sind. Aus diesem Grund soll zusätzlich zum sogenannten „Mainstreaming“-Konzept, demzufolge sich die Ziele von Klimaschutz- und Umweltmaßnahmen in verschiedenen Instrumenten widerspiegeln müssen, das bisherige LIFE-Programm, das in der LIFE+-Verordnung [VO (EG) Nr. 614/2007, ABl. L 149 vom 09.06.2007] geregelt ist, fortgesetzt werden.\ \ Das neue LIFE-Programm, das für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2020 aufgestellt wird, soll zu einer nachhaltigen Entwicklung und zur Erreichung der Zielsetzungen und Einzelziele der Strategie Europa 2020 beitragen. Konkret soll mit diesem Programm ein Beitrag zum Übergang zu einer ressourcenschonenden, CO2-emissionsarmen und klimaresistenten Wirtschaft, zum Schutz und zur Verbesserung der Umweltqualität sowie zur Eindämmung und Umkehr des Verlusts an biologischer Vielfalt geleistet werden. Ein weiteres Ziel ist die Verbesserung der Konzipierung, Durchführung und Durchsetzung der Umwelt- und Klimapolitik und des Umwelt- und Klimarechts der EU, Katalyse und Förderung der Integration und des Mainstreaming von Umwelt- und Klimazielen in anderen EU-Politiken und Praktiken im öffentlichen und im privaten Sektor. Zudem soll das LIFE-Programm eine bessere Verwaltungspraxis im Umwelt- und Klimabereich auf allen Ebenen fördern.\ \ Die Leistungen des LIFE-Programmes werden anhand bestimmter Indikatoren bewertet. Der für die Durchführung vorgesehene Finanzrahmen beläuft sich auf 3618 Mio. Euro, wobei EUR 2.713.500.000 für das Teilprogramm „Umwelt“ und EUR 904.500.000 für das Teilprogramm „Klimapolitik“ bereitgestellt werden. Sämtliche EFTA- und EWR-Länder sind ebenso wie (potenzielle) Kandidatenländer und EU-Beitrittsländer, Länder, auf die die Europäische Nachbarschaftspolitik Anwendung findet, sowie Mitglieder der Europäischen Umweltagentur zur Teilnahme berechtigt.\ \ Im Rahmen des LIFE-Programmes können für die Umwelt- und Klimaziele der EU unerlässliche Aktivitäten außerhalb der EU finanziert werden. Zudem kann eine Zusammenarbeit mit einschlägigen internationalen Organisationen erfolgen. Jedenfalls haben die Kommission und die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Unterstützung aus dem LIFE-Programm mit den Politikbereichen und Prioritäten der EU im Einklang steht und andere EU-Instrumente ergänzt.\ \ Das Teilprogramm „Umwelt“ umfasst die Schwerpunktbereiche Umwelt und Ressourceneffizienz, Biodiversität sowie Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich. In den jeweiligen Bereichen werden spezifische Ziele formuliert, die es zu erreichen gilt; ebenso wie im Teilprogramm „Klimapolitik“, das die Bereiche Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel sowie Verwaltungspraxis und Information im Klimabereich umfasst.\ \ Die Finanzierung des LIFE-Programms kann in Form von Finanzhilfen, Vergabe öffentlicher Aufträge, Beiträgen zu Finanzinstrumenten oder durch sonstige Maßnahmen erfolgen. Um finanzielle Zuschüsse für Projekte zu erhalten, müssen die Förderkriterien (im Interesse der EU gelegen, Gewährleistung eines kostenwirksamen Ansatzes und technischer bzw. finanzieller Kohärenz sowie Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung) erfüllt sein.\ \ Der Kommission wird mit dieser Verordnung die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte übertragen.
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