Die Regelung des § 53 Abs. 1 AWG 2002 ist auf den ersten Blick eine klar formulierte Vorgabe: Ein Inhaber einer mobilen Anlage kann diese an einem geeigneten Standort bis zu sechs Monate aufstellen, ohne dass er eine Genehmigung nach § 37 AWG 2002 benötigt. Diese an sich einfache Regelung hat aber in der Praxis zahlreiche Fragen aufgeworfen, wie die Sechsmonatsfrist zu berechnen ist:
Sind die sechs Monate „am Stück“ zu betrachten – d.h. vom Tag der Aufstellung bis zum Abtransport oder sind die einzelnen Betriebstage zu addieren?
Wie ist bei einem wiederholten Einsatz vorzugehen? Beginnt hier die Frist jedes Mal neu zu laufen oder darf die mobile Anlage insgesamt (über ihre gesamte Betriebsdauer? Pro Jahr?) nur maximal sechs Monate pro Standort eingesetzt werden?
Bislang musste man auf die „Auslegungsversuche“ in der Literatur zurückgreifen (vgl. Sander, Mobile Abfallbehandlungsanlagen, RdU 2013, 245; Niederhuber, in: Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², § 52, K1; Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002, § 53 Rz 1).
Der VwGH (16.11.2017, Ra 2015/07/0132) hat nun die Berechnung der Sechsmonatsfrist und damit auch die Abgrenzung zwischen dem Regime der mobilen und stationären Anlagen klargestellt:
Die Sechsmonatsfrist läuft bei jedem Standort von neuem und sogar dann, wenn eine mobile Anlage wieder zum selben Standort zurückkehrt. Dies begründet der Gerichtshof damit, dass ansonsten der Bestimmung des § 52 AWG 2002 weitgehend der Anwendungsbereich genommen werden würde, wobei er sich auch auf die Gesetzesmaterialen stützt, die betonen, dass eine gemäß § 52 AWG 2002 genehmigte mobile Anlage ohne weitere Genehmigung oder Anzeige an den entsprechenden Standorten aufgestellt und betrieben werden dürfe (vgl. EBRV 984 BlgNR XXI. GP, 101).
In konkreten Fall (100 Stunden im Jahr) spricht daher nichts gegen die Annahme einer mobilen Anlage, für die der Konsens gemäß § 52 AWG 2002 ausreichend ist.
Eine Einschränkung besteht nur im Fall einer Umgehungsabsicht, die im Einzelfall festzustellen ist: Wären die Auswirkungen der mobilen Anlage vergleichbar mit einer ortsfesten Anlage, ist eine Genehmigung gemäß § 37 AWG 2002 zu erteilen.
Wenn auch das Ergebnis und die Begründung des VwGH zu überzeugen vermögen, bleibt in der Praxis noch zu klären, wann eine Umgehungsabsicht vorliegt. Künftig haben die Behörden daher die Vergleichbarkeit der Auswirkungen einer (wiederholt eingesetzten) mobilen Anlage mit jenen einer ortsfesten Anlage zu vergleichen. Dieser Vergleich kann mitunter schwierig sein, da es ja keine quantitativen Vorgaben für die Auswirkungen von stationären Anlagen gibt.
Unseres Erachtens ist aber der Tenor der Entscheidung klar, dass nur Umgehungskonstruktionen dem Regime des § 37 AWG 2002 unterworfen werden sollen. Der bereits bei Antragstellung bestehende Wille, eine mobile Anlage auf einem – zum Beispiel – Lagerplatz regelmäßig wiederkehrend und auch in einem quantitativ bedeutsamen Ausmaß einzusetzen, wird man als Umgehung werten können (wenn also die Anlage vor Ablauf der Sechsmonatsfrist zu diesem Zweck weggebracht und danach wieder aufgestellt wird). Soll aber eine Anlage nur fallweise eingesetzt werden, zum Beispiel immer dann zum Brechen von Abfällen, wenn eine bestimmte Lagermenge erreicht wurde, kann unseres Erachtens noch nicht von einer Umgehung gesprochen werden. In diesem Rahmen wird die Behörde im Einzelfall eine Grenze ziehen müssen.
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