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Peter Sander

Murkraftwerk Graz genehmigt

Der US hat mit seiner vielbeachteten E vom 26. 8. 2013, US 3A/2012/19-51 das Murkraftwerk Graz genehmigt.\ \ Die E ist über den Anlassfall hinaus von Bedeutung, enthält sich doch als eine der ersten E grds Ausführungen zum Verhältnis von Wasserrecht (insb § 104a), Energieversorgung zum Artenschutz.\ \ Wichtigste Kernaussagen der E:\ \ Interessensabwägung­ nach­ ForstG,­ §­ 104a­ Abs­ 2­ WRG­ und­ Stmk­ NSchG:­ Zusätzliche Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die in das öffentliche Netz eingespeist wird, sind im Interesse der Allgemeinheit erforderlich und die­nen dem öffentlichen Interesse der gesicherten inländischen Energieversorgung.\ \ •­ Wasserrecht: beim „Kriterienkatalog“ handelt es sich nicht um eine für den  Umweltsenat verbindliche Rechtsquelle.\ \ •­ Wasserrecht:­ Fischabstiegshilfen­ sind ­nicht ­Stand ­der ­Technik­und­dürfen­ daher nicht vorgeschrieben werden.\ \ •­ Naturschutz­/­Artenschutz­: ­projektgemäßes­ Einfangen ­und ­Umsiedeln­ ge­schützter­Tierarten: ­das ­artenschutzrechtliche ­Verbot­ des ­„Fangens“ ­geschütz­ter ­Tierarten ­verbiete t­nicht, ­Individuen­der art­geschützter ­Arten­ zu­fangen­ und diese ohne schuldhafte Säumnis an einem „Zielort“ freizulassen. Projekt­gemäße ­bzw ­auflagenförmig ­vorgeschriebene­ Umsiedlungsmaßnahmen­ lösen­ daher dieses artenschutzrechtliche Verbot nicht aus.\ \ (Paul Reichel, NHP Salzburg)

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