Wir besprechen hier ein Erkenntnis des VwGH (11.10.2017, Ra 2017/03/0072) mehr oder weniger ausschließlich aus dem Grund, dass es – einen gewissen berufsbedingten Zynismus vorausgesetzt – lustig begründet ist; und natürlich auch, weil es das erste Erkenntnis des VwGH überhaupt zur Lärmentwicklung von Rasenmähern und deren rechtlicher Einordnung ist.
Wie auch immer: Zwischen 19:15 und 19:45 Uhr wurde gemäht – von einem Landwirt. Der VwGH dazu: Die Arbeiten erfolgten damit zu einer Zeit, die üblicherweise noch nicht der Nachtruhe dient, für die ein besonderes Schutzbedürfnis vor Lärmeinwirkung und damit eine besonders erhöhte Rücksichtnahmepflicht anzuerkennen ist. Es handelte sich weiters um Arbeiten, die zeit- und wetterabhängig sind und die daher nur in beschränktem Rahmen zeitlich verschoben werden können; nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Revisionswerbers im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprach die Ausführung der Arbeiten der herkömmlichen landwirtschaftlichen Praxis und war aufgrund der Vegetations- und Witterungsverhältnisse dringend notwendig. Schließlich wurde auch keine Lärmentwicklung festgestellt, die über jenes Maß hinausgegangen wäre, das üblicherweise mit der Durchführung solcher landwirtschaftlicher Arbeiten bei fachgerechtem Betrieb des Traktors samt Mähwerken verbunden ist.
In einem rechtlich durchweg nicht umkomplexen Fall (vorgeworfen wurde in einem Verwaltungsstrafverfahren eine Übertretung des § 2 Abs 1 Knt Landessicherheitsgesetzes iVm einer Verordnung des Krumpendorfer Gemeinderates zum Schutz gegen Lärm) entschied der VwGH auf Basis des § 42 Abs 4 VwGG in der Sache selbst, da die Sache entscheidungsreif war und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis lag.
Ob die Benützung von motorisch betriebenen Gartengeräten wie beispielsweise Rasenmähern, Rasentrimmern, Motorsensen, Häckslern, Heckenscheren und Laubbläsern in der Nähe von bewohnten Objekten an Sonn- und Feiertagen generell und an Werktagen in der Zeit von 12:00 bis 14:00 und von 19:00 bis 08:00 Uhr in Krumpendorf nun erlaubt ist oder nicht, verrät uns das Höchstgericht leider nicht. Wir wissen aber nun, dass es sich nach dem üblichen Sprachgebrauch bei einer Zugmaschine mit Mähwerken weder (allgemein) um ein "Gartengerät" noch (konkret) um einen "Rasenmäher" handelt. Das ist auch schon was!
Wir wissen jetzt aber auch, dass Mäharbeiten in einer Zeit, die üblicherweise noch nicht der Nachtruhe dient, für die ein besonderes Schutzbedürfnis vor Lärmeinwirkung und damit eine besonders erhöhte Rücksichtnahmepflicht anzuerkennen sind, nicht so schlimm und schon gar nicht strafbar sind. Also an einem Sommerabend bei Tageslicht von 19:15 bis 19:45 Uhr auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken. Nicht auszudenken, ob diese Beurteilung im Winter oder auf nicht landwirtschaftlich genutzten Grundstücken anders ausgefallen wäre …
Schließlich wurde auch keine Lärmentwicklung festgestellt, die über jenes Maß hinausgegangen wäre, das üblicherweise mit der Durchführung solcher landwirtschaftlicher Arbeiten bei fachgerechtem Betrieb des Traktors samt Mähwerken verbunden ist.
Der städtische Kleingartenbesitzer bleibt freilich ratlos zurück. Zu wenige Anhaltspunkte gibt das Erkenntnis des VwGH für ihn her. Gut, dass wir sie haben, die Höchstgerichte. Sie tragen ja einiges zur bundesweit einheitlichen Rechtsanwendung bei …
Comments