Mit der am 22.4.2020 eingebrachten Novelle unter dem Titel „12.COVID-19-Gesetz“ wird das verwaltungsrechtliche COVID-19-Begleitgesetz novelliert, um ähnlich wie im Zivilverfahrensrecht auch im Verwaltungsverfahren die Nutzung von Videokonferenzen zur Durchführung von mündlichen Verhandlungen und anderen Verfahrensschritten zu nutzen. Konkret sieht der Gesetzesentwurf vor, dass § 3 derart angepasst wird, dass u.a.:
Amtshandlungen nur durchgeführt werden, wenn zwischen den Personen ein Abstand von einem Meter eingehalten werden kann. Darüber hinaus ist von Personen über sechs Jahren eine Maske zu tragen, widrigenfalls können sie von der Amtshandlung ausgeschlossen werden. (§ 3 Abs 1)
Mündliche Verhandlungen gem §§ 40-44 AVG, bzw. §§ 43, 44 VStG per Videokonferenz durchgeführt werden können. (§ 3 Abs 2 Z 1)
Vernehmungen gem §§ 48-51 AVG, §§ 24, 33 VStG per Videokonferenz durchgeführt werden können. (§ 3 Abs 2 Z 1)
Augenscheine und dergleichen, sowie Beweisaufnahme per Videokonferenz durchgeführt werden können. (§ 3 Abs 2 Z 1, 3)
Für diese derart durchgeführten Videokonferenzen gelten erhöhte Dokumentationspflichten, sie können jedoch auch in Abwesenheit von Personen ohne geeignete technische Ausstattung durchgeführt werden. Ihnen ist dann unter Übermittlung der Niederschrift Gelegenheit zu geben, ihre Rechte wahrzunehmen (§ 3 Abs 3). Die Niederschrift von Amtshandlungen muss nicht gegengezeichnet werden (§ 3 Abs 4). Schließlich ist aber die Behörde verpflichtet, mit Parteien und anderen Beteiligten persönlich zu verkehren, wenn dies zur „Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltungsrechtspflege unbedingt erforderlich ist“. Personen, die aufgrund einer Behinderung, der Unkenntnis deutscher Sprache oder aufgrund von Gefahr im Verzug nur persönlich bei der Behörde vorsprechen können, sind zu hören (§ 3 Abs 5).
Schließlich sind im Zustellgesetz nun Änderungen vorgesehen, indem bis Ende des Jahres die Beurkundung der Übergabe durch den Zusteller/die Zustellerin zu erfolgen hat.
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