1.) Tierhalter iSd TSchG\ \ VwGH 27. 4. 2012, 2011/02/0283\ \ Die Haltereigenschaft hatte der VwGH in stRsp etwa dann bejaht, wenn der Betreffende auf einem Ponyhof für Pferde Futter kaufte, diese fütterte, unterbrachte und betreute, woraus der VwGH schloss, dass der Bf die Tiere in seiner Obhut‘ hatte (VwGH 29. 4. 2008, 2007/05/0125); die Tiere täglich gefüttert und sich um diese gekümmert hat (VwGH 18. 12. 2009, 2008/02/0373); Tiere überwiegend betreut, füttert und somit in seiner Obhut hat (VwGH 18. 12. 2009, 2008/02/0382).\ \ Nunmehr hat der Gerichtshof (in einem Erk zu § 4 Z 1 TSchG) präzisiert, dass die Haltereigenschaft iSd § 4 Z 1 TSchG eine Nahebeziehung zum Tier selbst erfordert, die in einem Verhältnis der Verantwortlichkeit für das Tier oder der Versorgung des Tieres ihren Ausdruck findet. Diese spezifische Nahebeziehung kann etwa aus Füttern, Ausmisten, Ausführen oder Ähnlichem bestehen; sie muss jedenfalls zum Tier selbst gegeben sein. Allein die Verantwortlichkeit für die Ausgestaltung des Haltungssystems bzw von Haltungseinrichtungen reicht ohne weiteren Bezug zu einem Tier für eine Unterstellung unter den Halterbegriff nicht aus. Keine Haltereigenschaft iSd § 4 Z 1 TSchG liegt daher hinsichtlich jener Person vor, die zwar für Änderungen der Käfige, Beleuchtung und Umbauarbeiten zuständig ist (hier: Vermieter der Stallungen und Anlagen), die Legehennen selbst aber nicht betreut.\ \ 2.) Hühnerhaltung in dörflich-ländlichem Siedlungsgebiet ortsüblich\ \ OGH 12. 6. 2012, 4 Ob 99/12f (ergangen zu § 364 Abs 2 ABGB)\ \ Sachverhalt: Die benachbarten Liegenschaften der Streitteile befinden sich in einem aufgelockerten Wohngebiet mit dörflich-ländlichem Charakter, das seit 2005 im Flächenwidmungsplan als “Bauland-Wohngebiet“ ausgewiesen ist. In unmittelbarer Nähe werden große Flächen landwirtschaftlich genutzt. Die Bekl hält auf ihrer Liegenschaft artgerecht bis zu 30 Hennen und ein bis zwei Hähne (zuletzt 13 Hennen und einen Hahn), wobei sie die Eier für den Eigenbedarf verwendet. Während der Nacht (bis etwa 7.00 oder 8.00 Uhr früh) werden die Tiere in einem alten Stallgebäude mit dicken Mauern eingesperrt. Tiergeräusche (Krähen, Gackern) dringen von dort nur in gemäßigter Lautstärke nach außen. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten ist es nur schwer vorstellbar, dass dadurch in dem 20 m vom Stall entfernten Wohnbereich der Kl eine Lärmbelästigung entsteht. Dennoch fühlt sich die Kl von den Tieren in ihrer Nachtruhe gestört.\ \ Mit der vorliegenden Klage erhob die Kl ein Feststellungs- und Unterlassungsbegehren, das sich – gestützt auf § 364 Abs 2 ABGB – gegen die Haltung von “mehr als 13 Hühnern und eines Hahns oder mehrerer Hähne“ richtet. Ob eine Emission ortsüblich ist, hängt von den tatsächlich bestehenden Verhältnissen in der Umgebung der Liegenschaften ab. Umgebung ist dabei weiträumig als der umgebende Gebiets- oder Stadtteil mit annähernd gleichen Lebens- und Umweltbedingungen (“Viertel“) zu verstehen. Flächenwidmungsplänen kommt bei Beurteilung der Ortsüblichkeit nur Indizfunktion zu. In einem aufgelockerten Siedlungsgebiet mit dörflich-ländlichem Charakter sind Geräusche von Hühnern (Gackern, Krähen), die in überschaubarer Zahl inklusive ein bis zwei Hähnen gehalten werden, jedenfalls dann ortsüblich, wenn Lärmemissionen während der Nacht aufgrund der dicken Mauern des Hühnerstalls nur gedämpft auftreten können.\ \ Eine nachbarrechtliche Unterlassungsklage gem § 364 Abs 2 ABGB ist auf die Unterlassung der unzulässigen Immissionen zu richten. Die Unterlassung des die Immissionen verursachenden Betriebs (hier: Hühnerhaltung) kann jedenfalls dann nicht begehrt werden, wenn es auch andere Möglichkeiten zur Verhinderung der Einwirkungen gibt. Für ein das Unterlassungsbegehren gem § 364 Abs 2 ABGB ergänzendes Feststellungsbegehren fehlt das rechtliche Interesse.\ \ Entscheidung: Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt. Schon aus der Flächenwidmung folge, dass das Halten auch nur eines Huhns unzulässig sei. Der OGH wies die Klage ab. Ein nachbarrechtlicher Unterlassungsanspruch sei schon wegen der Ortsüblichkeit der Hühnerhaltung ausgeschlossen. Es komme nicht auf die Flächenwidmung, sondern auf die tatsächlich bestehenden Verhältnisse in der unmittelbaren Umgebung an (dörflich-ländlicher Charakter, Landwirtschaften im Nahbereich). Zudem sei auch das Klagebegehren verfehlt. Zum einen beziehe sich das Unterlassungsbegehren nicht auf unzulässige Immissionen, sondern auf den störenden Betrieb selbst; zum anderen fehle für das zusätzliche Feststellungsbegehren das rechtliche Interesse.
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