In der Rechtssache C?263/08 (Vorabentscheidungsverfahren Djurgården-Lilla Värtans Miljöskyddsförening, eingereicht vom Högsta domstol (Schweden), hat der EuGH mit Urteil vom 15.10.2009 zwei wesentliche Feststellungen getroffen, die auch für österreichische Genehmigungsverfahren von Bedeutung (insb zur Frage nach der Beteiligung der „betroffenen Öffentlichkeit“ in UVP-Genehmigungsverfahren und zur Frage der Anfechtbarkeit von UVP-Entscheidungen) sind.\ \ Hintergrund: Die Stockholms kommun schloss mit einem Energieunternehmen einen Vertrag über den Bau eines Tunnels von etwa 1 km Länge, der nördlich von Djurgården, zwischen Hjorthagen und Fisksjöäng, durch Gestein führen sollte, um als Ersatz für Hochspannungs-Freileitungen unterirdische Stromleitungen zu verlegen. Die Umsetzung dieses Vorhabens machte zum einen die Ableitung von in den Stromleitungs- und den dazugehörigen Zufahrtstunnel eindringendem Grundwasser erforderlich, und zum anderen mussten auf bestimmten Grundstücken im fraglichen Gebiet Anlagen zur Ableitung und zur Einleitung von Grundwasser in den Grund oder das Gestein zum Ausgleich für ein etwaiges Absinken des Grundwassers errichtet und unterhalten werden. Der Länsstyrelse i Stockholms län (Bezirksregierung im Verwaltungsbezirk Stockholm) befand mit Beschluss vom 27. Mai 2004 aufgrund einer für das Projekt durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung bei einer Untersuchung gemäß Kapitel 6 des schwedischen Umweltgesetzbuchs, dass der fragliche Vorgang erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf das Grundwasser, haben könnte. Mit Urteil vom 13. Dezember 2006 gestattete der Miljödomstol vid Stockholms tingsrättla (Kammer für Umweltangelegenheiten des Gerichts erster Instanz Stockholm) der Stockholms kommun nach Kapitel 11 des Umweltgesetzbuchs die Durchführung der fraglichen Arbeiten. Der Miljöskyddsförening (schwede Umweltorganisation) legte gegen diese Entscheidung beim Miljööverdomstol des Svea Hovrätt (Höhere Kammer für Umweltangelegenheiten beim Berufungsgericht Svealand) ein Rechtsmittel ein, das jedoch mit der Begründung für unzulässig erklärt wurde, dass der Miljöskyddsförening nicht die Voraussetzung des Kapitels 16 § 13 des Umweltgesetzbuchs erfülle, wonach er mindestens 2 000 Mitglieder haben müsse, um zur Anfechtung von Urteilen und Beschlüssen im Sinne des Umweltgesetzbuchs befugt zu sein. Der Miljöskyddsförening legte gegen diese Unzulässigkeitsentscheidung Rechtsmittel beim Högsta domstol ein. Dieses Gericht legte dem EuGH drei Fragen zur Vorabentscheidung (Art 234 EG) vor und möchte wissen, ob das streitige Vorhaben als Projekt im Sinne des Anhangs II Z 10 lit l der UVP-RL unter diese Richtlinie fällt, da sich diese Nummer in der schwedischen Sprachfassung der Richtlinie auf die Entnahme von Grundwasser im Hinblick auf seine spätere Verwendung zu beschränken scheint. Außerdem sieht sich das Gericht vor die Frage gestellt, welche Reichweite das im Århus-Übereinkommen vorgesehene Recht zur gerichtlichen Anfechtung hat und ob insofern die Voraussetzungen des schwedischen Rechts zu restriktiv sind.\ \ Zur ersten Vorlagefrage: 25 Nach ständiger Rechtsprechung verbietet es die Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung und damit Auslegung des Gemeinschaftsrechts, eine Bestimmung im Fall von Zweifeln isoliert in einer ihrer Sprachfassungen zu betrachten; sie muss vielmehr im Licht ihrer Fassungen in den anderen Amtssprachen ausgelegt und angewandt werden (Urteile vom 9. März 2006, Zuid-Hollandse Milieufederatie und Natuur en Milieu, C?174/05, Slg. 2006, I?2443, Randnr. 20, sowie vom 29. Januar 2009, Consiglio Nazionale degli Ingegneri, C?311/06, Slg. 2009, I?0000, Randnr. 53). 26 Wegen der Notwendigkeit einer solchen Auslegung muss die fragliche Bestimmung, falls die verschiedenen Sprachfassungen voneinander abweichen, anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 1995, Rockfon, C?449/93, Slg. 1995, I?4291, Randnr. 28). 27 In Bezug auf Z 10 lit l des Anhangs II der Richtlinie 85/337 geht aus der Prüfung der verschiedenen Sprachfassungen (…) hervor, dass diese Bestimmung Grundwasserentnahme- und Grundwasserauffüllungssysteme betrifft, soweit diese nicht durch Anhang I der Richtlinie erfasst sind, und zwar unabhängig von dem Zweck, zu dem diese Vorgänge durchgeführt werden müssen, und insbesondere unabhängig von der späteren Verwendung des so entnommenen oder in den Grund zurückgeleiteten Wassers.28 Überdies enthält auch Nr. 11 des Anhangs I der Richtlinie für die Grundwasserentnahme? und Grundwasserauffüllungssysteme mit einem jährlichen Entnahme? oder Auffüllungsvolumen von mindestens 10 Mio. m³ keine solchen Kriterien.29 Schließlich hat die Richtlinie 85/337 nach ständiger Rechtsprechung einen weiten Anwendungsbereich und einen sehr weitreichenden Zweck (vgl. Urteil vom 28. Februar 2008, Abraham u. a., C?2/07, Slg. 2008, I?1197, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). 30 Folglich ist Nr. 10 Buchst. l des Anhangs II der Richtlinie 85/337 dahin auszulegen, dass sie alle Grundwasserentnahme- und künstlichen Grundwasserauffüllungssysteme erfasst, die nicht von Anhang I der Richtlinie erfasst sind, und zwar unabhängig von ihrem Zweck, so dass auch Systeme erfasst werden, die keine spätere Verwendung des Wassers einschließen. 31 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass ein Projekt wie das im Ausgangsverfahren fragliche, das die Ableitung von in einen Stromleitungstunnel eindringendem Wasser und die Einleitung von Wasser in den Grund oder das Gestein, um eine etwaige Grundwasserabsenkung auszugleichen, einschließlich der Errichtung und Unterhaltung von Anlagen zur Ableitung und Einleitung betrifft, unabhängig von der endgültigen Bestimmung des Grundwassers und insbesondere unabhängig von einer späteren Verwendung des Grundwassers unter Nr. 10 Buchst. l des Anhangs I der Richtlinie 85/337 fällt.\ \ Zur zweiten Vorlagefrag: 32 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 10a der UVP-RL verlangt, dass die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit die von einer der nationalen Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats zugehörigen Stelle erlassene Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung eines Projekts anfechten können, obwohl sie die Möglichkeit hatten, sich an dem Verfahren über den Genehmigungsantrag vor dieser Stelle zu beteiligen und sich in diesem Verfahren zu äußern. 33 Die UVP-RL sieht (…) in Art. 10a zugunsten der Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die Möglichkeit für den Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer unabhängigen Stelle vor, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten. 34 So muss nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jeder, der als Teil der betroffenen Öffentlichkeit entweder ein ausreichendes Interesse hat oder, wenn dies nach nationalem Recht erforderlich ist, geltend macht, durch einen der in der UVP-RL bezeichneten Vorgänge in seinen Rechten verletzt zu sein, eine solche Anfechtung vornehmen können. 35 Außerdem geht aus dieser Bestimmung hervor, dass jede Nichtregierungsorganisation, die sich für den Umweltschutz einsetzt und die nach nationalem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllt, zur betroffenen Öffentlichkeit zählt, die nach Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 10a der UVP-RL ein Anfechtungsrecht hat. 36 Mit Art. 6 Abs. 4 der UVP-RL wird insbesondere der betroffenen Öffentlichkeit eine effektive Beteiligung an den umweltbezogenen Entscheidungsverfahren garantiert, soweit bei den Projekten mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. 37 Die Tatsache, dass eine Genehmigung wie die im Ausgangsverfahren fragliche für ein Projekt über die unterirdische Verlegung von Stromleitungen und eine Grundwasserentnahme, die eine Entscheidung im Sinn des Art. 10a der UVP-RL darstellt, von einem Gericht im Rahmen seiner verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit erteilt wurde, hindert eine Vereinigung, die die in Randnr. 35 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Voraussetzungen erfüllt, nicht daran, diese Entscheidung nach den Modalitäten des nationalen Rechts anzufechten. 38 Zum einen ist das Anfechtungsrecht nach Art. 10a der UVP-RL unabhängig davon, ob die Behörde, die die angefochtene Entscheidung oder Maßnahme erlassen hat, verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Charakter hat. Zum anderen unterscheidet sich die Beteiligung am umweltbezogenen Entscheidungsverfahren unter den Voraussetzungen der Art. 2 Abs. 2 und 6 Abs. 4 der UVP-RL von einer gerichtlichen Anfechtung und hat auch eine andere Zielsetzung als diese, da sich eine solche Anfechtung gegebenenfalls gegen die am Ende dieses Verfahrens ergehende Entscheidung richten kann. Diese Beteiligung hat daher keine Auswirkungen auf die Voraussetzungen für die Ausübung des Anfechtungsrechts. 39 Somit ist auf die zweite Frage zu antworten, dass es den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 2 und Art. 10a der UVP-RL möglich sein muss, die von einer der nationalen Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats zugehörigen Stelle erlassene Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung eines Projekts anzufechten, gleichviel, welche Rolle sie in dem Verfahren über den Genehmigungsantrag vor dieser Stelle durch ihre Beteiligung an und ihre Äußerung in diesem Verfahren spielen konnte.\ \ Zur dritten Vorlagefrage. 40 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung des Art. 6 Abs. 4 und des Art. 10a der UVP-RL vorsehen dürfen, dass die kleinen, auf lokaler Ebene organisierten Umweltschutzvereinigungen an dem Entscheidungsverfahren des Art. 2 Abs. 2 dieser Richtlinie beteiligt werden, ohne zur Anfechtung der Entscheidung berechtigt zu sein, die am Ende dieses Verfahrens getroffen wird. 41 Aus der Vorlageentscheidung und den dem Gerichtshof vorgelegten Akten sowie den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung geht hervor, dass diese Frage ua darauf zurückgeht, dass es im einschlägigen nationalen Recht eine Vorschrift gibt, wonach nur eine Vereinigung, die mindestens 2 000 Mitglieder hat, eine umweltbezogene Entscheidung anfechten kann 42 Die UVP-RL unterscheidet zum einen die betroffene Öffentlichkeit nach den Vorgängen, die unter die Richtlinie fallen, und zum anderen innerhalb der betroffenen Öffentlichkeit eine Untergruppe natürlicher und juristischer Personen, die aufgrund ihrer besonderen Stellung in Bezug auf den fraglichen Vorgang nach Art. 10a ein Recht zur Anfechtung der Entscheidung haben müssen, mit der dieser Vorgang genehmigt wird 43 Die Richtlinie verweist für die Festlegung der Voraussetzungen, denen die Zulässigkeit der Klage unterworfen werden kann, auf die nationalen Rechtsvorschriften. Diese Voraussetzungen können sowohl ein „ausreichendes Interesse“ als auch eine „Rechtsverletzung“ sein, je nachdem, ob die nationalen Rechtsvorschriften für gewöhnlich auf den einen oder den anderen der beiden Begriffe zurückgreifen 44 Nach Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 10a der UVP-RL ist davon auszugehen, dass von den Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, diejenigen, die „die nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen“, ein „ausreichendes Interesse an der Anfechtung“ haben oder eines der Rechte innehaben, das durch einen der unter die Richtlinie fallenden Vorgänge verletzt sein könnte 45 Zwar überlässt es Art. 10a mit seiner Verweisung auf Art. 1 Abs. 2 der UVP-RL den nationalen Gesetzgebern, die Voraussetzungen dafür zu bestimmen, dass eine Nichtregierungsorganisation, die sich für den Umweltschutz einsetzt, etwa eine Vereinigung, unter den oben genannten Voraussetzungen ein Anfechtungsrecht haben kann, doch müssen die so festgelegten nationalen Rechtsvorschriften zum einen „einen weiten Zugang zu Gerichten“ sicherstellen und zum anderen die praktische Wirksamkeit derjenigen Bestimmungen der UVP-RL gewährleisten, die die gerichtliche Anfechtung betreffen. Folglich darf nicht die Gefahr bestehen, dass diese nationalen Rechtsvorschriften diejenigen Gemeinschaftsvorschriften gegenstandslos machen, nach denen alle, die ein ausreichendes Interesse an der Anfechtung eines Projekts haben und deren Rechte verletzt sind, wozu auch Umweltschutzvereinigungen gehören, die Möglichkeit haben müssen, vor den zuständigen Gerichten gegen dieses Projekt vorzugehen. 46 Insoweit kann ein nationales Gesetz verlangen, dass eine solche Vereinigung, die gerichtlich gegen ein unter die UVP-RL fallendes Projekt vorgehen möchte, ein natur- und umweltschutzbezogenes Ziel hat 47 Außerdem ist nicht auszuschließen, dass sich die Voraussetzung, dass eine Umweltschutzvereinigung eine Mindestzahl an Mitgliedern haben muss, als sachdienlich erweisen kann, um sicherzustellen, dass diese Vereinigung auch tatsächlich existiert und tätig ist. Die erforderliche Mitgliederzahl darf jedoch vom nationalen Recht nicht so hoch angesetzt werden, dass sie den Zielen der UVP-RL, insbesondere dem Ziel, die gerichtliche Kontrolle der unter die Richtlinie fallenden Vorgänge unschwer zu ermöglichen, zuwiderläuft 48 Hierzu ist festzustellen, dass die UVP-RL zwar vorsieht, dass die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse an der Anfechtung eines Vorgangs haben oder deren Rechte durch einen Vorgang verletzt sein könnten, die Möglichkeit haben müssen, die Entscheidung anzufechten, mit der dieser Vorgang genehmigt wird, dass es diese Richtlinie jedoch keineswegs zulässt, die Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung zu beschränken, dass die Betroffenen sich bereits in der Phase der Beteiligung am Entscheidungsverfahren nach Art. 6 Abs. 4 äußern konnten. (…) 50 Zudem betrifft die UVP-RL nicht ausschließlich Vorgänge von regionaler oder nationaler Bedeutung, sondern auch solche geringeren Umfangs, mit denen sich auf lokaler Ebene organisierte Vereinigungen besser befassen können. Wie die Generalanwältin in Nr. 78 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, wird den auf lokaler Ebene organisierten Vereinigungen durch die fragliche schwedische Regelung jede Möglichkeit der gerichtlichen Anfechtung genommen. 51 Die schwedische Regierung, die derzeit nur bei zwei Vereinigungen anerkennt, dass sie mindestens 2 000 Mitglieder haben und somit die Voraussetzung des Kapitels 16 § 13 des schwedischen Umweltgesetzbuchs erfüllen, hat geltend gemacht, dass auf lokaler Ebene organisierte Vereinigungen sich an eine dieser beiden Vereinigungen wenden und sie um die Erhebung einer Klage ersuchen könnten. Das Bestehen nur dieser Möglichkeit wird aber nicht den Anforderungen der Richtlinie 85/337 gerecht, da diese ermächtigten Vereinigungen zum einen möglicherweise nicht dasselbe Interesse daran haben, sich mit einem Vorgang von beschränkter Reichweite zu befassen, und zum anderen Gefahr liefen, mit zahlreichen Ersuchen dieser Art überhäuft zu werden, so dass sie zwangsläufig eine Auswahl anhand nicht kontrollierbarer Kriterien treffen müssten. Schließlich würde ein solches System naturgemäß zu einer Filterung der umweltbezogenen Anfechtungen führen, die dem Geist der Richtlinie zuwiderliefe, die, wie aus Randnr. 33 des vorliegenden Urteils hervorgeht, darauf abzielt, die Umsetzung des Århus-Übereinkommens sicherzustellen. 52 Folglich ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 10a der UVP-RL einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, die das Recht auf Anfechtung einer Entscheidung über einen Vorgang im Sinne dieser Richtlinie Umweltschutzvereinigungen vorbehält, die mindestens 2 000 Mitglieder haben.\ \ Anmerkung: Der (deutlichen) Entscheidung des EuGH ist nichts hinzuzufügen. Im Wesentlichen kann festgehalten werden, dass Umweltorganisationen sowie anderen „Nichtregierungsstellen“ (als Vertreter der betroffenen Öffentlichkeit) die umfassende Mitwirkung in UVP-Genehmigungsverfahren (Stellungnahmerechte, Anfechtungsbefugnisse und dgl) einzuräumen ist. Die Mitgliedstaaten sind zwar berechtigt, im öffentlichen Interesse Zutrittsschranken zu den Genehmigungsverfahren vorzusehen – oder anders gewendet: die Mitwirkung in diesen Verfahren im öffentlichen Interesse von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen -; diese Beschränkungen müssen jedoch sachlich angemessen und mit den Zielvorgaben des Gemeinschaftsrechts vereinbar sein. In diesem Lichte ist es durchaus angemessen, die nationale Rechtslage, soweit die Mitwirkungsbefugnisse „der betroffenen Öffentlichkeit“ näher ausgestaltet, in dem einen oder dem anderen Punkt (erneut) kritisch zu überdenken…
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