Mit einer zur Zeit noch in Ausarbeitung befindlichen Entscheidung vom 21.05.2012, GZ 2010/10/0147, hat der VwGH erneut klargestellt, dass regionalwirtschaftliche Interessen und Interessen an Fremdenverkehr und Tourismus als qualifizierte öffentliche Interessen (im konkreten Fall als besonders wichtige iSd § 3a Sbg NSchG) anerkannt und bei der naturschutzrechtlichen Interessenabwägung zu berücksichtigen sind. Mit Verweis auf seine Vorjudikatur hält der Gerichtshof ausdrücklich fest, dass „in der Fremdenverkehrswirtschaft begründete Interessen an einem Vorhaben als öffentliche Interessen anzusehen [sind], wenn ohne Verwirklichung des Vorhabens wesentliche Nachteile für den Fremdenverkehr zu befürchten wären bzw. bei Projektverwirklichung eine wesentliche Verbesserung für die Belange des Fremdenverkehrs erzielt werden könnte. Entscheidend ist, ob durch das Vorhaben ein entscheidender Beitrag zur wirtschaftlichen Existenzsicherung geleistet wird, ohne den der Betrieb einer zeitgemäßen Tourismuswirtschaft ernstlich in Frage gestellt wäre.„\ \ Neu – und in der Praxis bedeutsam – ist auch die Klarstellung, dass ein öffentliches Interesse an einem Gesamtkonzept, das beispielsweise aus unterschiedlichsten Maßnahmen bestehen kann (hier zusätzliche Beherbergungskapazitäten, Renovierungen von Gebäuden zur Anpassung an die Bedürfnisse neuer Gästeschichten, Erhöhung des Angebotes an schitechnischen Nutzungsräumen insbesondere für Familien mit Kindern, Anschluss eines Ortsteiles an das öffentliche Abwasserbeseitigungsnetz, Steigerung der Auslastung der bereits bestehenden Anlagen zur dauerhaften wirtschaftlichen Absicherung), auf jede einzelne dieser Maßnahmen durchschlägt: „Das im solcherart zu erreichenden Ziel begründete öffentliche Interesse besteht daher an jeder einzelnen dieser Maßnahmen, es sei denn, eine der vorgesehenen Maßnahmen wäre zur Zielerreichung nicht erforderlich oder hiezu überhaupt ungeeignet.„\ \ Wenngleich das hier zitierte Erkenntnis aus Sicht der Praxis absolut begrüßenswert ist, da einige immer wiederkehrende offene Fragen damit letztinstanzlich beantwortet worden sind, verbleibt dennoch darauf hinzuweisen, dass dies nichts an den teils äußerst auslegungsbedürftigen naturschutzrechtlichen Bestimmungen über die Interessenabwägung ändert. Hier sind aber wohl die Landesgesetzgeber gefordert, für mehr Planungs- und Rechtssicherheit zu sorgen.
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