a) Management von Hochwasserrisiken durch das WRG\ Eine RV zur Änderung des WRG ( 1030 d.B.) zielt darauf ab, Hochwasserrisiken „managebar“ zu machen. Daher soll das WRG in Zukunft jene Planungsschritte definieren, die zu einer vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos einschließlich der Bestimmung der Gebiete mit potentiellem signifikantem Hochwasserrisiko, der Erstellung von Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikoarten sowie von Hochwasserrisikomanagementplänen erforderlich sind. Die Verpflichtung zur Erstellung von Hochwasserrisikomanagementplänen, welche Maßnahmen beinhalten und somit operativen Charakter haben werden, werden als wesentliches Instrument zur Abwehr und Pflege der Gewässer verankert. Als Teil der Maßnahmensetzung und Grundlage für weitere, darauf aufbauende Maßnahmen wird eine Gefahrenzonenplanung festgelegt. Weiters werden die Vorgaben der Richtlinie bezüglich der Berichtspflichten an die Europäische Kommission und bezüglich der Beteiligung der Öffentlichkeit umgesetzt.\ \ b) Legistische Korrektur im Altlastensanierungsgesetz\ \ Ein S-V-Antrag zur Änderung des ALSAG dient der Korrektur eines Zitatfehlers in Art I § 12 Abs 4 des Gesetzes ( 1384/A).
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25./26.09.2024
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