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Peter Sander

Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie 2010

Die EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (RL 2010/31/EU) novelliert die RL 2002/91/EG und bringt einige Neuerungen und Änderungen für Neubau und Bestand. Um die Umwelt zu entlasten – Gebäude verbrauchen 40 % der gesamten Energie in den EU-Ländern – hat sich die Europäische Union zum Ziel gesetzt, bis 2020 die Energieeffizienz von Gebäuden zu steigern und den Einsatz von erneuerbaren Energien für Heizung, Warmwasser und Klimatisierung zu erhöhen. Daneben wird das Ziel mitverfolgt, die EU von Energieimporten unabhängig zu machen, insb durch eine verstärkte Nutzung erneuerbarer Energiequellen in Gebäuden.\ \ Die Novelle fordert ebenso wie die vorhergehende RL, dass die Mitgliedstaaten die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden erhöhen, wobei die EU den allgemeinen Rahmen für eine Rechenmethode von Gebäuden vorgibt. Art 9 führt sogenannte „Niedrigstenergiegebäude“ ein. Ab 2020 sollen alle Neubauten in der EU fast keine Energie mehr für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Kühlung benötigen, wobei dieser äußerst geringfügige Energiebedarf möglichst durch Energie aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt werden sollte. Neubauten von Behörden sollen bereits ab 2019 diesen Anforderungen entsprechen.\ \ Als weitere Änderung verlangt die Novelle nun, dass die Mitgliedstaaten die Verkäufer und Vermieter verpflichten ihren Kunden einen Energieausweis vorzulegen bzw eine Kopie davon auszuhändigen. Darüber hinaus muss bei Verkauf- und Vermietungsanzeigen in den kommerziellen Medien der im Energieausweis angegebene Indikator der Gesamtenergieeffizienz genannt werden. Allerdings wird dies auf solche Gebäude und Gebäudeteile, bei denen bereits ein gültiger Energieausweis vorliegt, beschränkt. Die Energieausweise sollen nach wie vor Modernisierungsempfehlungen enthalten, wobei diese „an dem betreffenden Gebäude technisch durchführbar sein [müssen] und eine Schätzung der Amortisationszeiträume oder Kostenvorteile während der wirtschaftlichen Lebensdauer enthalten“ können.\ \ Wenn eine Behörde in einem Gebäude über 1.000 m² Fläche mit starkem Publikumsverkehr nutzte, musste der Gebäudeeigentümer einen Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anbringen. Die Novelle senkt nun die maßgebliche Nutzfläche auf 500 m² und ab Juli 2015 wird dieser Schwellenwert nochmals auf 250 m² reduziert. Auch andere Gebäude (zB Hotels, Kinos, Kaufhäuser), die von vielen Menschen frequentiert werden, sollen einen Energieausweis aushängen, wenn die Gesamtnutzfläche über 500 m² umfasst und ein gültiger Energieausweis bereits ausgestellt wurde.\ \ Der Energieausweis soll gemäß der Novelle nicht mehr lediglich der Information dienen; mögliche Rechtswirkungen der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz bei etwaigen Rechtsstreitigkeiten sollen sich allenfalls nach den nationalen Rechtsvorschriften bestimmen.\ \ Neben der Erstellung nationaler Pläne, um die Zahl der Niedrigstenergiegebäude zu erhöhen, und der Ausstellung von Energieausweisen für Gebäude bzw Gebäudeteile fordert die Novelle von den Mitgliedstaaten, die Heizungs- und Klimaanlagen in Gebäuden regelmäßig zu inspizieren und ein unabhängiges Kontrollsystem für Energieausweise und Inspektionsberichte einzurichten. Da von der RL nur Mindestanforderungen vorgegeben werden, können die Mitgliedstaaten auch höhere Anforderungen beibehalten oder einführen, welche gegebenenfalls der Kommission zu notifizieren sind.\ \ Die RL ist grundsätzlich bis Juli 2012, einzelne Vorschriften sind spätestens ab Jänner 2013 bzw Juli 2013 umzusetzen. Einige andere Umsetzungsvorschriften wurden bereits oben angesprochen.

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